Die Reduktion des Stromverbrauchs und der energiebedingten CO2-Emissionen sowie die Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien sind die zentralen Ziele der «Energiestrategie 2050». Um die Klima- und Energieziele des Bundes wirksamer und kostengünstiger zu erreichen, will der Bundesrat das heutige Fördersystem ab 2021 durch ein auf Klima- und Stromabgaben basierendes Lenkungssystem ablösen. Gegenstand dieses Buches bildet entsprechend der vom Bundesrat am 28. Oktober 2015 vorgeschlagene Verfassungsartikel zum Klima- und Energielenkungssystem (KELS); dieser wird vornehmlich aus rechtswissenschaftlicher Sicht untersucht, ergänzt mit den notwendigen transdisziplinären Bezügen zur Ökonomie und den möglichen -realpolitischen Verwirklichungshindernissen. Das Buch skizziert die Problemstellungen beim Erlass der Folgeordnung zum KELS-Artikel, unter Einbezug der geplanten Abfederungsmassnahmen sowie der komplexen Wechselwirkungen der Klima- und Strom-abgaben mit den wohl notwendigen ergänzenden Reduktionsmassnahmen.
ACER: ein Jahr Datensammlung unter REMIT
Am 7. Oktober 2016 war das erste Datenlieferungsjahr unter REMIT komplett. Die Anzahl der an ACER übersandten Datensätze überstieg hierbei alle Erwartungen. Details finden sich im REMIT Quarterly Issue No. 6.
SVP ergreift Referendum gegen 1. Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050
Die SVP ergreift gemeinsam mit verschiedenen Verbänden das Referendum gegen das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050.
BFE: Empa nimmt Wasserstofftankstelle in Betrieb
Auf ihrem Campus in Dübendorf hat die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (Empa) die erste Wasserstofftankstelle der Schweiz für Personenwagen mit einem Fülldruck von 700 bar in Betrieb genommen. Damit lassen sich Brennstoffzellen-Fahrzeuge in zwei bis drei Minuten betanken. Die Tankstelle ist Teil des Mobilitätsdemonstrators «move» und wird für verschiedene Projektfahrzeuge der Empa sowie für Wasserstofffahrzeuge von privaten Besitzern genutzt.
Swissgrid: SIRESO und BKW erzielen Einigung hinsichtlich Aktienpaket der Alpiq
BKW und die Westschweizer Kantone, die sich in der Investitionsgesellschaft Sireso zusammengeschlossen haben, haben sich endgültig über den Kauf der Swissgrid-Aktien von Alpiq geeinigt. Die BKW AG übernimmt 30,3% der Aktien der Swissgrid und überträgt zu den gleichen mit der Alpiq ausgehandelten Bedingungen ungefähr 4,4% an Sireso. BKW hält nach der Transaktion knapp 37 Prozent an der Swissgrid. Die Transaktionen unterliegen der Genehmigung durch den Verwaltungsrat der Swissgrid.
BFE: Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager: Nagra reicht Gesuche für Sondierbohrungen ein
Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat insgesamt 16 Gesuche für Sondierbohrungen in den von ihr vorgeschlagenen Standortgebieten Jura Ost und Zürich Nordost beim Bundesamt für Energie (BFE) eingereicht. Die Bewilligungsverfahren zu diesen Sondierbohrungen sind damit gestartet.
Derzeit läuft Etappe 2 der Standortsuche für geologische Tiefenlager. Ende 2017 werden sämtliche Berichte, Gutachten und Stellungnahmen in eine dreimonatige öffentliche Vernehmlassung geschickt. Der Bundesrat wird unter Kenntnis aller relevanten Fakten voraussichtlich bis Ende 2018 über den Abschluss von Etappe 2 der Standortsuche entscheiden und damit festlegen, welche Standortgebiete in Etappe 3 tatsächlich vertieft untersucht werden sollen. Bis zu diesem Entscheid verbleiben grundsätzlich sämtliche sechs potenziellen Standortgebiete im Auswahlverfahren.
Sollte sich herausstellen, dass das Standortgebiet Nördlich Lägern in Etappe 2 nicht - wie von der Nagra vorgeschlagen - zurückgestellt werden kann, müssen auch für Nördlich Lägern weitere Untersuchungen durchgeführt werden. Um zeitliche Verzögerungen zu verhindern, hat die Nagra bereits mit den entsprechenden Planungsvorbereitungen für die 3D-Seismik und Sondierbohrungen begonnen.
BFE: Standortsuche for geologische Tiefenlager: Erste Ergebnisse der Evaluation regionaler Partizipation liegen vor
Das BFE informiert, im Rahmen des Forschungsprogramms Radioaktive Abfälle werde derzeit in einer Doktorarbeit am Institut für Politikwissenschaft der Universität Bern die regionale Partizipation bei der Standortsuche für geologische Tiefenlager untersucht. Ziel sei es, einen externen wissenschaftlichen Blick auf die regionale Partizipation zu erhalten sowie Handlungsempfehlungen zu erarbeiten. Nun liegen die ersten Ergebnisse der Dissertation vor: Die Evaluationskriterien und der erste Zwischenbericht.
Die wichtigsten Entscheide zur Energiestrategie
Das Parlament hat das erste Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 bereinigt.
Die wichtigsten Entscheide:
Der Bau neuer AKW wird verboten, bestehende Anlagen dürfen so lange am Netz bleiben, wie die Aufsichtsbehörde ENSI sie als sicher einstuft. Das Parlament hat das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie von der Atomausstiegs-Initiative formal entkoppelt. Damit beginnt die Referendumsfrist zu den Gesetzesänderungen schon vor der Abstimmung zur Initiative zu laufen.
Ein Teil des Atomstroms soll durch Strom aus erneuerbaren Energien ersetzt werden. Im Jahr 2020 soll die durchschnittliche Jahresproduktion von Strom aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft bei mindestens 4,4 und im Jahr 2035 bei mindestens 11,4 Terawattstunden liegen (heute sind es 3 TWh). Für Strom aus Wasserkraft liegt der Zielwert bei mindestens 37,4 TWh im Jahr 2035.
Künftig werden Wasserkraftwerke mit einer Leistung von weniger als 1 mW nicht mehr gefördert. Investitionsbeiträge für Erweiterungen oder Erneuerungen erhalten künftig indes auch kleine Wasserkraftwerke mit einer Leistung ab 300 kW sowie grosse mit einer Leistung über 10 mW, letztere auch für neue Anlagen.
Bestehende Grosswasserkraftwerke erhalten neu Subventionen, wenn sie Strom unter den Gestehungskosten verkaufen müssen. Vorgesehen ist eine Prämie von maximal 1 Rappen pro kWh, die mit 0,2 Rappen aus dem Netzzuschlag finanziert werden soll.
Die KEV soll zu einem Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgebaut werden. Zum Erlös aus dem Stromverkauf kommt eine technologiespezifische Einspeiseprämie hinzu, mit welcher der ökologische Mehrwert abgeglichen wird. Gefördert werden so bestimmte Wasserkraftanlagen, Photovoltaik-Anlagen ab einer bestimmten Mindestgrösse sowie Anlagen zur Stromproduktion aus Windenergie, Geothermie und Biomasse. Kleine Photovoltaik-Anlagen werden mit Einmalvergütungen unterstützt. Auch Biomasse-Anlagen können Investitionsbeiträge in Anspruch nehmen.
Die zukünftige Obergrenze für den Netzzuschlag liegt bei 2,3 Rappen pro KWh (heute sind es 1,5 Rappen).
Die Förderung erneuerbarer Energien wird zeitlich befristet. Die sogenannte Sunset-Klausel legt fest, dass ab dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes keine neuen Anlagen mehr ins Fördersystem aufgenommen werden. 2031 sollen auch Einmalvergütungen und Investitionsbeiträge gestoppt werden.
Die Nutzung erneuerbarer Energien wird zum nationalen Interesse erklärt. Neu gelten die Schutz- und Nutzungsinteressen für Anlagen ab einer bestimmten Grösse als gleichrangig. Ziel ist, dass Windturbinen oder Wasserkraftwerke künftig auch in Naturschutzgebieten gebaut werden können. Die Kantone müssen in ihren Richtplänen festhalten, welche Gebiete sich für die Produktion von Strom aus erneuerbarer Energie eigenen. Sie können auch festhalten, welche Gebiete grundsätzlich freizuhalten sind.
Damit die Stromversorgung rasch umgebaut werden kann, müssen die Kantone rasche Bewilligungsverfahren vorsehen. Zudem werden die Rechtsmittelwege beschränkt. Wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, können Beschwerden betreffend die Plangenehmigung von Starkstrom- und Schwachstromanlagen nicht mehr bis vor Bundesgericht weitergezogen werden.
Der Energieverbrauch pro Person und Jahr soll bis 2020 um 16 Prozent und bis 2035 um 43 Prozent sinken, gemessen am Stand des Jahres 2000. Der Stromverbrauch pro Person und Jahr soll bis 2020 um 3 Prozent und bis 2035 um 13 Prozent sinken.
Damit umweltfreundlichere Autos eingeführt werden, gelten strengere Regeln für Autoimporteure.
Der Bundesrat kann Vorgaben zur Einführung intelligenter Mess-, Steuer- und Regelsysteme beim Endverbraucher machen. Er kann die Netzbetreiber dazu verpflichten, intelligente Messysteme (Smart Meter) zu installieren.
Stromintensive Unternehmen wird der Netzzuschlag zur Förderung erneuerbarer Energien wie bisher zurückerstattet. Anders als heute sind die Unternehmen aber nicht mehr verpflichtet, einen Teil des Geldes für Energieeffizienz-Massnahmen einzusetzen.
AXPO nimmt weitere Wertberichtigungen vor
Auch im Geschäftsjahr 2015/16 nimmt AXPO Wertberichtigungen auf ihren Produktionsanlagen und Rückstellungen für Energiebezugsverträge vor. Dies laut Medienmitteilung des Unternehmens vor allem wegen anhaltend niedriger Stromgrosshandelspreise. Die jüngste Überprüfung der Werthaltigkeit habe zudem dazu geführt, dass auch das neue Pumpspeicherwerk (PSW) Limmern um 540 Mio. CHF wertberichtigt werden müsse. Die Anpassungen werden das Betriebsergebnis (EBIT) des Konzerns voraussichtlich mit rund 1,4 Mia. CHF belasten, was zu einem erneut deutlich negativen Unternehmensergebnis führen dürfte.
BFE: historische Studie "Energieregime in der Schweiz seit 1800" veröffentlicht
Das BFE hat die Studie „Energieregime in der Schweiz seit 1800“ publiziert, in der die Leserschaft mit auf eine spannende Zeitreise durch die vergangenen rund 200 Jahre Schweizer Energiegeschichte genommen wird. Insgesamt sechs so genannte „Energieregime“ haben die Autoren, Prof. Dr. Patrick Kupper und Irene Pallua vom Institut für Geschichtswissenschaften und Europäische Ethnologie der Universität Innsbruck, identifiziert. Für jedes dieser sich teils überlappenden Energiezeitalter stellen sie die Triebkräfte, Akteure, die Etablierung neuer Infrastrukturen, den Energiekonsum und die Energieversorgung, sowie die gesellschaftlichen Konstellationen vor.
ElCom: Leicht sinkende Strompreise 2017 für Haushalte
Medienmitteilung ElCom: Für das Jahr 2017 sinken die schweizerischen Strompreise in der Grundversorgung für Haushalte leicht. Das geht aus den Berechnungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) hervor. Ein typischer Haushalt bezahlt im nächsten Jahr 20.2 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh). Dies entspricht einer Reduktion von 0.4 Rp./kWh (-2 %).
BFE: Kantone leisten wichtigen Beitrag an die Ziele der Energie- und Klimapolitik
Das BFE informiert in einer Pressemitteilung zu den Ergebnissen einer Studie zu den Wirkungen der kantonalen Förderprogramme 2015. Mit diesen Förderprogrammen leisteten die Kantone gemäss der Mitteilung einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Energieeffizienz und damit zur Erreichung der Energie- und CO2-Ziele des Bundes.
Das Bundesamt für Energie und die Konferenz kantonaler Energiedirektoren veröffentlichen zudem die folgenden zwei Berichte:
BFE veröffentlicht Übersicht zum 'status quo' der Energiestrategie 2050
Das BFE hat eine Kurzübersicht "Energiestrategie 2050 vor der Schlussabstimmung" veröffentlicht. Hierin werden die Inhalte des ersten Massnahmenpakets und der Strategie Stromnetze dargestellt, sowie ein zeitlicher Überblick gegeben.
BFE: Revision der VO über elektrische Niederspannungsinstallationen eröffnet
Medienmitteilung BFE: Das Bundesamt für Energie hat die Vernehmlassung zur Revision der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 05.12.2016.
Die Revision bezweckt eine Vereinfachungen bei der Erteilung der Installationsbewilligungen, die Vereinfachung und Flexibilisierung der Betriebsführung im Elektroinstallationsgewerbe, eine klare Regelung über die Beschäftigung von betriebsfremdem Personal sowie die Regelung von Geschäftsmodellen im Bereich der Niederspannungsinstallationen, die seit dem Inkrafttreten der NIV neu entstanden sind wie z.B. Facility Management.
BR: Vernehmlassung über die zukünftige Klimapolitik der Schweiz
Medienmitteilung Bundesrat: Der Bundesrat will die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 gegenüber 1990 halbieren und damit einen Beitrag an das international vereinbarte Ziel leisten, die Erderwärmung global deutlich unter 2 Grad zu halten. Deshalb hat er an seiner gestrigen Sitzung die Vernehmlassung über drei Vorlagen eröffnet: die Genehmigung des Klima-Übereinkommens von Paris, die Totalrevision des CO2-Gesetzes, in dem Ziele und Massnahmen rechtlich verankert werden, und das Abkommen mit der Europäischen Union zur Verknüpfung des Emissionshandels.
Entso-E veröffentlicht "Electricity in Europe 2015"
Der Entso-E hat einen Überblick über Verbrauch, Erzeugung und Austausch von Energie in den Netzen seiner 41 Mitglieder in 34 Ländern für das Jahr 2015 veröffentlicht. Hierin werden unter anderem Entwicklungen im Vergleich zur Vorjahresperiode dargestellt:
Der Energieverbrauch im Entso-E-Gebiet stieg um 1.4 %, was durch kältere Temperaturen zu Jahresbeginn und einen leichten wirtschaftlichen Aufschwung erklärt wird. Wegen niedrigerer Niederschlagsmengen lag die Produktion aus Wasserkraft 6.5% unter derjenigen des Vorjahres. Die Stillegung von Kernkraftwerken in Deutschland und Grossbritannien haben zu einer Reduktion der Kernenergieproduktion in Höhe von 2.66% beigetragen. Die Erzeugung aus erneuerbaren Energien stieg um 24.5%, hauptsächlich durch den Zubau von Windenergieanlagen. In Kompensation der niedrigeren Produktion aus Wasser- und Kernkraft stieg jedoch der Verbrauch fossiler Energieträger um 1.2%.
In der Schweiz wurden 98.7% des nationalen Verbrauchs aus einheimischer Produktion gedeckt. 15.5% der Produktion wurden exportiert.
Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager: Zusatzdokumentation der Nagra liegt vor
Medienmitteilung BFE: Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat die vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) geforderte Zusatzdokumentation zur bautechnischen Machbarkeit eines Tiefenlagers vorgelegt. Das ENSI kann nun die Detailprüfung der Berichte und Analysen der Nagra voraussichtlich bis Frühling 2017 abschliessen. Auf Grundlage aller Ergebnisse wird der Bundesrat voraussichtlich bis Ende 2018 entscheiden, ob er den von der Nagra vorgeschlagenen Standortgebieten zustimmt.
Bundesgericht äussert sich zur Überwälzung der Kosten der Eigenproduktion auf feste Endverbraucher
Das Bundesgericht hat am 20. Juli 2016 (Link zum Urteil) über die Beschwerden einer grossen Endverbraucherin und des UVEK, vertreten durch das BFE, gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (3. Juni 2015, A 3170/2013) entschieden. Die Beschwerde der grossen Endverbraucherin (Rechtsverweigerungsbeschwerde) hiess es teilweise gut, die Beschwerde des UVEK, mit der es sich gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Festsetzung von angemessenen Energiekosten durch die ElCom wehrte, vollständig.
Das Urteil äussert sich unter anderem zur Praxis der EVU, wonach die derzeit über den Marktpreisen liegenden Gestehungskosten der Eigenproduktion auf die festen Endverbraucher überwälzt werden. Dieser Praxis scheint das Urteil enge Grenzen zu setzen. Die ElCom hat im Anschluss an dieses Urteil kommuniziert (Newsletter 07/ und 08/2016), dass sie künftig wieder aktiv überprüfen wird, ob die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung der anrechenbaren Energiekosten und der Höhe von Kosten und Gewinn im Vertrieb eingehalten werden. Verteilnetzbetreiber, bei welchen die ElCom ein formelles Verfahren eröffnet hat, sollen danach die Tarife gemäss rechtskräftigem Entscheid der ElCom oder der Gerichte korrigieren. Verteilnetzbetreiber, bei welchen bis heute noch kein formelles Verfahren eröffnet worden ist, sollen gemäss ElCom die Tarife ab dem Tarifjahr 2013 korrigieren.
Das Bundesgericht urteilte im Einzelnen:
Anspruch der Endverbraucherin auf Erlass einer Verfügung / Art. 22 Abs. 2 StromVG
Das Gesuch der beschwerdeführenden Endverbraucherin an die ElCom, einen Strompreis festzulegen, zu dem sie in der Grundversorgung seitens der Verteilernetzbetreiberin zu beliefern sei, ist das Gesuch um einen Entscheid "im Streitfall" gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.a StromVG. Die zu erlassende Entscheidung regelt gegenseitige Rechte und Pflichten von Lieferant und Endverbraucher und ist somit eine Verfügung. In einem solchen Verfahren haben zwangsläufig auch Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte sondern als materielle Verfügungsadressaten. Somit besteht auch ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegenüber der ElCom. Anders ist dies im Verfahren von Amts wegen zur Festlegung der anrechenbaren Energiekosten durch die ElCom nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, in dem Stromkonsumenten nicht Verfügungsadressaten sondern Dritte sind, folglich ihre Parteistellung zu verneinen ist.
Beurteilung der „Angemessenheit“ eines Tarifs (Art. 6 Abs. 1 StromVG) durch die ElCom im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG
In der Beurteilung dessen, was „angemessen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG ist, kommt der ElCom ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den auch das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren hat. Es muss allerdings die Gesetzmässigkeit des Handelns der ElCom überprüfen wie auch die Gesetzmässigkeit der von dieser angewendeten Verordnungen.
Die von der ElCom angewandte Methode kann nicht als gesetzwidrig erachtet werden.
Streitig war in erster Linie, wie der Begriff „anteilsmässig“ in Art. 6 Abs. 5 StromVG (Weitergabe von Preisvorteilen aufgrund freien Netzzugangs) auszulegen ist.
Die ElCom und das UVEK beziehen „anteilsmässig“ auf die Anteile von Grundversorgung und freien Kunden am Gesamtabsatz und teilen die gesamten Beschaffungskosten nach diesem Schlüssel auf. Bundesverwaltungsgericht und die Verteilernetzbetreiberin beziehen hingegen den Begriff „anteilsmässig“ auf die konkret durch die Endverbraucher mit Grundversorgung verursachten Kostenanteile. Eine Rechtsgrundlage für dieses Verursacherprinzip ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 3 StromVG schliesst nach Ansicht des Bundesgerichts eine direkte Einzelkostenzurechnung zu einzelnen Endverbrauchern aus.
Die Methode der ElCom kann nicht als unangemessen (Art. 6 Abs. 1 StromVG) betrachtet werden. Sie schliesst einen kostenoptimierten Ansatz der eignen Produktionskapazität nicht aus, garantiere ihn allerdings auch nicht automatisch.
Die Methode der ElCom stehe auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG). Wie sich aus dem Netzzugang ergebende Preisvorteile auf die verschiedenen Gruppen von Endkonsumenten aufzuteilen sind, richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 StromVG und nicht nach Abs. 4.
Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Insofern lässt sich dem Gesetz gerade keine völlige kostenträgermässige Trennung von grundversorgten und freien Kunden entnehmen. Weiter lässt sich das Argument des Bundesverwaltungsgerichts und der Netzbetreiberin, wonach die Grundversorgung in erster Linie durch Eigenproduktion zu decken sei, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien entnehmen.
Die ElCom hat zudem zurecht den zweiten Satz von aArt. 4 Abs. 1 StromVV („Überschreiten die Gestehungskosten die Marktpreise, orientiert sich der Tarifanteil an den Marktpreisen“) nicht angewendet: die Konsequenzen einer Anwendung hätten erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die gesamte Energiepolitik. Solche Konsequenzen sind von einer derartigen Wichtigkeit, dass sie vom formellen Gesetzgeber entschieden werden müssen und nicht auf Verordnungsstufe eingeführt werden können. Nichtsdestotrotz sind Marktpreise für die Grundversorgung nicht völlig unbedeutend. Entgegen dem heutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 StromVV können die beiden Komponenten (Eigenproduktion und langfristige Bezugsverträge) nicht abschliessend sein.
Die ElCom kann zudem eine Absenkung der Tarife bzw. der geltend gemachten Energiekosten schon dann anordnen, wenn eine einzelne Komponente überhöht ist und nicht erst auf Grundlage eines umfassenden Effizienzvergleichs der gesamten Kosten.
Auch die Methode der ElCom für die Beurteilung der Vertriebskosten erweist sich als gesetzmässig, selbst wenn andere Methoden ebenfalls denkbar wären. Für die Vertriebskosten hat die ElCom einen Medianwert von CHF 74.- pro Endverbraucher erhoben und diesen zugunsten der Verteilernetzbetreiber auf CHF 95.- erhöht. Deklarierte Werte unterhalb dieses Betrages wurden nicht näher betrachtet, Werte von über CHF 150.- wurden auf diesen Betrag gesenkt. Im Bereich zwischen CHF 95.- und CHF 150.- wurden sie geprüft und unter Umständen anerkannt. Bei der Verteilernetzbetreiberin betrugen die deklarierten Kosten mehr als CHF 150.- und wurden daher auf diesen Wert gesenkt. Die Methode der ElCom trägt nach Auffassung des Bundesgericht, wenn auch sehr pauschalisiert, in einem gewissen Rahmen strukturellen Unterschieden und Gegebenheiten bei den Verteilernetzbetreibern Rechnung.
Solarenergie produzieren und Ortsbild erhalten
Medienmitteilung BAK: Das Bundesamt für Kultur (BAK) hat ein Pilotprojekt lanciert, das die Produktion von Solarenergie und den Schutz von Ortsbildern besser aufeinander abstimmt. In Zusammenarbeit mit dem Kanton Genf und der Stadt Carouge erarbeitet ein interdisziplinäres Team in den kommenden zwölf Monaten eine Gesamtplanung für die Stadt Carouge, in der intakte Ortsbilder geschont und gleichzeitig geeignete Strategien zur optimalen Förderung von Solarenergie aufgezeigt werden. Diese Planung kann in der Folge auf vergleichbare Gemeinden in der Schweiz übertragen werden.
Vernehmlassung Revision Kernenergieverordnung (Langzeitbetriebskonzept)
Das Bundesamt für Energie hat die Vernehmlassung zur Revision der Kernenergieverordnung eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 03.11.2016.
Durch die Revision des bestehenden Artikels 34 sowie des neuen Artikels 34a wird die zeitliche Koordination der Periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) und des Sicherheitsnachweises geregelt sowie die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb der Kernkraftwerke festgelegt.