Vertragsrecht (Aspekte)

Status

Der Bundesrat hat sich gegenüber verschiedenen Änderungen des Vertragsrechts aus Gründen des Konsumentenschutzes offen gezeigt (generelles Widerrufsrecht Online-Handel, Sammelklagen). Am 5. März 2015 hat der Ständerat eine Regelung beschränkt auf Telefonverkäufe verabschiedet, der sich der Nationalrat am 19. Juni 2015 im Wesentlichen angeschlossen hat (06.441). Die Referendumsfrist ist am 8. Oktober 2015 abgelaufen. Der Erlass ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

 

Links

  • OR - Obligationenrecht, SR 220
  • UWG - Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, SR 241
  • StromVG - Bundesgesetz über die Stromversorgung, SR 734.7
  • Autonomes oder ergänzendes öffentliches Recht Kantone/Gemeinden, z.B. Gebührenreglemente
 

Aktuelle Entwicklungen


Inhalte

Das Rechtsverhältnis zu den Kunden in den Energiebereichen wird entweder durch das öffentliche Recht (vor allem zu im Monopol gebundenen Kleinkunden) oder das private Recht (zu Grosskunden, wettbewerbliche Bereiche der Energieunternehmen, z.B. Telekom) beherrscht. Im Zuge der Marktöffnung ist mit einer weiteren Verlagerung ins Privatrecht zu rechnen (grundsätzliche Geltung des OR, modifiziert um spezialgesetzliche Vorgaben im StromVG).

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

Der Bundesrat hat am 3. Juli 2013 einen Bericht publiziert, der Mängel in der kollektiven Rechtsdurchsetzung diagnostiziert. Der Bundesrat will damit die Grundlage für Gesetzesvorschläge schaffen. Dafür sollen vor allem Konsumentenschutzrecht und Datenschutzrecht infrage kommen.

In einer Medienmitteilung vom 14. März 2014 hat der Bundesrat die Einführung eines allgemeinen Widerrufsrechts von 14 Tagen bei allen «Fernabsatzverträgen» begrüsst, hiervon umfasst wären sowohl Telefonverträge als der Versand- und Online-Handel. Der nunmehr am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Erlass beschränkt das Widerrufsrecht auf Telefonverkäufe.

Seit dem 1. Juli 2012 handelt unlauter im Sine von Art. 8 UWG, wer AGB verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen. Gegen unlautere AGB können Konsumentenschutzverbände und der Bund klageweise vorgehen (Art. 10 UWG).

Weiterführende Informationen / Publikationen

<PH/31. Mai 2016>