Kartellgesetz

Status

Die Revision des Kartellgesetzes (KG) ist in der Herbstsession 2014 gescheitert (zweimaliges Nichteintreten des Nationalrats). Das Parlament will die relative Marktbeherrschung dennoch gesetzlich verankern, basierend auf der Parl. Initiative von Hans Altherr (14.449). Diese Forderung nach einer Teil-Wiederaufnahme der Revision hat mit dem Fall des Mindestkurses Auftrieb erhalten. Nachdem die WAK beider Räte der Initiative zustimmen, wird nun ein Gesetzesvorschlag ausgearbeitet (Medienmitteilung WAK-N vom 30. Juni 2015). Die WAK-S will diesbezüglich gemäss Entscheid vom 27. Juni 2017 um eine Fristverlängerung ersuchen (Medienmitteilung).

Die Weko hat am 16. Dezember 2013 ihre Untersuchungen des Gasmarktes abgeschlossen; Vorbehalte gegenüber einigen Klauseln der Verbändevereinbarung wurden geltend gemacht.

Am 1. Dezember 2014 ist das Abkommen mit der EU über die Zusammenarbeit bei der Anwendung der Wettbewerbsrechte in Kraft getreten (Informationsaustausch).


Aktuelle Entwicklungen


Inhalte

Inhalt des Kartellgesetzes ist die Verhinderung von volkswirtschaftlich oder sozial schädlichen Auswirkungen von Kartellen oder anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Dem Gesetz unterstellt sind sowohl private als auch öffentliche Unternehmen. Vom KG erfasste Verhaltensweisen sind: Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden, die Ausübung von Marktmacht (unzulässige Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen) und Unternehmenszusammenschlüsse. Mit dem Urteil des Bundesgerichts i.S. Gaba/Elmex sind Abreden mit Konkurrenten über Preise, Mengen und Gebiete sowie Abreden mit Vertriebspartnern über Preise und absoluten Gebietsschutz generell zu meiden; sie sind per-se erheblich und daher meist rechtswidrig; solche Verstösse haben hohe Bussen zur Folge (Siehe neue Bekanntmachung der Weko vom 22. Mai 2017).

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

Energieversorger sind ausserhalb von rechtlichen Monopolbereichen von den Regelungen zum Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung betroffen (Voraussetzung ist eine marktbeherrschende Stellung im relevanten Markt). Eine unzulässige Verhaltensweise kann bei der Behinderung von Konkurrenten oder der Ausbeutung von Zulieferern und Abnehmern vorliegen, sofern keine sachliche Rechtfertigung des Verhaltens möglich ist.

Unternehmenszusammenschlüsse müssen bei Erreichen bestimmter konzernweiter Umsatzschwellen gemeldet werden. Zusammenschlüsse werden selten verboten.

Weiterführende Informationen / Publikationen

  • Hettich Peter/Rechsteiner Stefan, Öffentliche Unternehmen zwischen Politik und Markt, St.Gallen 2009 (link zum Volltext)
  • Hettich Peter, Wirksamer Wettbewerb: Theoretisches Konzept und Praxis, Bern 2003 (link zum Volltext)
  • Vallender Klaus A./Hettich Peter/Lehne Jens, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung: Grundzüge des Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2006

<SW/PH/31. Juli 2017>