Handel mit OTC-Derivaten

Status

Bundesrat hat FinfraG und FinfraV per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Start der Risikominimierungs- und Meldepflichten nach Anerkennung des ersten Transaktionsregisters durch die FINMA: Art. 126 f. FinfraG. Umsetzungs- und Anwendungsfrist der die MiFID 1 ersetzenden und ergänzenden MiFID 2 und MiFIR werden um ein Jahr verschoben. In Anpassung an diese Entwicklung hat der Bundesrat die Übergangsfristen in der FinfraV ebenfalls um ein Jahr verlängert.

Am 1. April 2017 hat die FINMA ein inländisches Transaktionsregister bewilligt, sowie ein ausländisches Transaktionsregister anerkannt.

 

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Inhalte

EMIR und FinfraG: Regulierung des ausserbörslichen Handels mit Derivat-Produkten (FinfraG: auch börslicher Handel). 3 Pflichten: Meldepflicht an Transaktionsregister, Abrechnungspflicht (Clearingpflicht über zentrale Gegenparteien, in der Schweiz Bestimmung durch die FINMA (Art. 6 f. FinfraV-FINMA) und Risikominderungspflicht.

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

Unternehmen aus der Energiewirtschaft sind von EMIR betroffen, wenn sie mit Derivaten (iSv MiFID) handeln bzw. diese zu Risikoabsicherungsgeschäften einsetzen und (bei Unternehmen aus Drittstaaten), wenn diese Geschäfte unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen innerhalb der EU haben.

Entscheidend für EMIR: Strom- und Gastermingeschäfte, die ausschliesslich physisch zu erfüllen sind, sind keine Derivate im Sinne von MiFID 2 (und damit im Sinne von EMIR), wenn sie rein bilateral oder an einer sogenannten organisierten Handelsplattform im Sinne von MiFID 2 gehandelt werden (sog. "C6 Energiederivatkontrakte", Anhang I Abschnitt C Absatz 6 MiFID 2). Derivate iSd FinfraG sind Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt, und die kein Kassageschäft darstellen (Art. 2 lit. c FinfraG).

Entscheidend iSd FinfraG und FinfraV: nicht von den Marktverhaltenspflichten nach FrinfraG erfasst sind Waren-Derivatgeschäfte, die physisch erfüllt werden müssen, nicht nach Wahl einer Partei bar ab-gerechnet werden können und nicht auf einem Handelsplatz oder einem organisiertem Handelssystem gehandelt werden. Derivatgeschäfte in Bezug auf Strom und Gas gem. Art. 2 Abs. 3 FinfraV gelten nicht als Derivate iSd Verordnung. Zudem werden Trades zwischen "kleinen nicht-finanziellen Gegenparteien" (Schwellenwerte: Art. 100 FinfraG / Art. 84 FinfraV) nicht unter die Meldepflicht fallen.

Die Bewilligung eines inländischen und die Anerkennung eines ausländischen Treuhandregisters durch die FINMA löst für Schweizer Marktteilnehmende die Pflicht zur Meldung von Derivatgeschäften an ein Transaktionsregister aus (Art. 104 FinfraG i.V.m. Art. 130 FinfraV).

Weiterführende Informationen / Publikationen

<ST/ 31. Juli 2017>