Revision Energiegesetz

Status

An seiner Sitzung vom 27. September 2019 hat der Bundesrat über das weitere Vorgehen betreffend die Revision StromVG beraten. Die Vernehmlassung war auf kritisches Echo gestossen. Einerseits hatte sich gezeigt, dass eine Mehrheit der Teilnehmenden eine volle Strommarktöffnung befürwortet. Andererseits verlangte aber auch eine Mehrheit Begleitmassnahmen, um die Versorgungssicherheit zu stärken und die Ziele der Energiestrategie 2050 zu erreichen. Der Bundesrat hat daher entschieden, an der Öffnung des Strommarktes festzuhalten. Gleichzeitig hat er das UVEK aufgrund der Vernehmlassungsresultate beauftragt, eine Vorlage zur Anpassung des Energiegesetzes mit Begleitmassnahmen für Investitionsanreize in einheimische erneuerbare Energien auszuarbeiten. Im Frühjahr 2020 will der Bundesrat sein Energiepaket begleitend zur Revision StromVG vorlegen.

In ihrer Sitzung vom 12. Februar 2020 hat die UREK-N vorgreifend auf die vom Bundesrat beabsichtigte Revision des Energiegesetzes beschlossen, eine Kommissionsinitiative (20.401) zur Erhöhung der Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen einzureichen. Zudem hat sich die UREK-N für mehr Flexibilität bei der Führung des Netzzuschlagsfonds ausgesprochen und hat dazu die Motion 19.3742 angenommen. Eine Verschuldung des Netzzuschlagsfonds soll damit geprüft werden.

Am 3. April 2020 hat der Bundesrat das revidierte Energiegesetz (EnG) in die Vernehmlassung geschickt. Diese dauert bis zum 12. Juli 2020. Dazu hat er auch ein Faktenblatt erstellt.

Am 21. April 2020 hat die UREK-N den Bundesrat aufgefordert zu prüfen, ob der Energiebereich in ein allfälliges Massnahmenbündel zur Bewältigung der Corona-bedingten Wirtschaftskrise eingeschlossen werden sollte. Es sei entscheidend, einen Investitionsrückgang im Energiebereich zu vermeiden.

Am 27. April 2020 hat das UVEK die Vernehmlassung zu Verordnungsänderungen im Energiebereich eröffnet. Es handelt sich um Revisionen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Geoinformationsverordnung. Die wichtigsten Änderungsvorschläge betreffen die Vergütungssätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen und eine Anpassung der Reifenetikette. Die Vernehmlassung dauert bis zum 9. August 2020 wobei die Verordnungen per 1. Januar 2021 und per 1. Mai 2021 (Energieeffizienzverordnung) in Kraft treten sollen.

Am 23. Juni 2020 hat sich die UREK-S mit der parlamentarischen Initiative 20.401 befasst, die eine Erhöhung der Investitionsbeiträge für grosse Fotovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch verlangt. Sie hat der parlamentarischen Initiative keine Folge gegeben.

Am 11. August 2020 hat die UREK-N beschlossen, an der parl. Initiative 20.401 festzuhalten.

Das UVEK plant eine Teilrevision der Energieeffizienzverordnung und schickt die Entwürfe in die Vernehmlassung. Diese dauert bis am 11. Januar 2021 (Bericht & Vernehmlassungsvorlage).

Die UREK-N spricht sich deutlich dafür aus, der parlamentarischen Initiative 19.443 Folge zu geben. Ebenso wurde die Motion 20.4268 eingereicht.

Am 11. November 2020 hat der Bundesrat die Ergebnisse zur Vernehmlassung zur Revision des Energiegesetzes (EnG) zur Kenntnis genommen. Er beauftragte das UVEK, bis Mitte 2021 einen Mantelerlass, bestehend aus den Revisionen des EnG und des Stromversorgungsgesetzes (StromVG), vorzulegen.

 

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Aktuelle Entwicklungen


Inhalte

Das Energiegesetz soll laut Bundesrat wie folgt revidiert werden (Vernehmlassungsvorlage & erläuternder Bericht):

  • Die bereits bestehenden Richtwerte für den Ausbau der Wasserkraft und der anderen erneuerbaren Energien sollen zu verbindlichen Ausbauzielen erklärt werden. Daher sollen auch die bis 2030 befristeten Investitionsbeiträge für PVA, Biomasse und Wasserkraft bis Ende 2035 verlängert werden. Zudem soll ein Ausbauziel für 2050 ins Gesetz aufgenommen werden. Sollte der Zubaupfad zu stark unterschritten werden, können im Rahmen des Monitorings nach 2035 weitere Massnahmen beantragt werden.

  • Die Förderung soll mit den bestehenden Instrumenten weitergeführt werden.

  • Es sollen auch Wind-, Kleinwasser- und Biogasanlagen sowie Geothermie- Kraftwerke Investitionsbeiträge beantragen können, wodurch diese ab 2023 aber keine Einspeisevergütungen mehr erhalten.

  • Statt bisher mit fixen Einmalvergütungen sollen die Beiträge für PV-Anlagen neu über Ausschreibungen (Auktionen) festgelegt werden. Jener Produzent, der eine bestimmte Menge Solarenergie am günstigsten produziert, soll den Zuschlag erhalten.

  • Fördermittel für Grosswasserkraftwerke sollen verdoppelt und die Förderung bei besonders bedeutenden Anlagen prioritär behandelt werden.

  • Neu sollen Projektierungsbeiträge für Wasserkraft-, Windenergie- und Geothermieanlagen das Realisierungs- und das damit verbundene finanzielle Risiko reduzieren. Projektierungsbeiträge sollen maximal 40 % der Projektierungskosten betragen.

  • Die Kosten dieser angepassten Förderungsmassnahmen sollen rund CHF 215 Millionen pro Jahr betragen. Die Finanzierung soll durch den bestehenden Netzzuschlag von 2.3 Rp./kWh erfolgen (entspricht rund 1,3 Milliarden Franken pro Jahr).

Der Ausbau von grossen Photovoltaikanlagen soll laut UREK-N einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung des zukünftigen Strombedarfs leisten können. Da die Revision des Energiegesetzes viel Zeit in Anspruch nehmen und die Investitionsbereitschaft in grosse Photovoltaikanlagen hemmen werde, hält die UREK-N an der parl. Initiative 20.401 fest. Eine rasche Verbesserung der Förderbedingungen soll damit gewährleistet werden.

Die Energieeffizienzverordnung wird teilrevidiert (Bericht & Vernehmlassungsvorlage). Im Vollzug hat sich gezeigt, dass Geräte auch dann ungenügende technische Werte aufweisen können, wenn sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen und auch sonst keine Hinweise vorliegen, dass ein Gerät die Anforderungen der EnEV nicht erfüllt. Das Bundesamt für Energie (BFE) soll daher alle in Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellten Bestandteile bedingungslos und stichprobenweise energietechnisch überprüfen können. In diesem Zusammenhang werden die Bestimmungen aus Artikel 15 im Artikel 14 aufgenommen, da es sich bei der energietechnischen Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) um einen Teil der nachträglichen Kontrolle handelt.

Die UREK-N spricht sich für die Förderung von Biogas, Kleinwasserkraft, Wind und Geothermie auch nach Auslaufen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) per Ende 2022 aus. Die UREK-N möchte damit nicht der Revision des Energiegesetzes vorgreifen, sondern das Investitionsaufkommen für erneuerbare Energien in der Zwischenzeit erhalten.

Weiter hat die UREK-N die Motion 20.4268 eingereicht, wonach der Bundesrat beauftragt wird, eine Grundlage zu schaffen, damit anhand einer Gesamtplanung geeignete Standorte für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien bestimmt werden. Damit will die UREK-N die Realisierung von Projekten von nationalem Interesse (gemäss Art. 12 EnG) an ausgewählten Standorten vereinfachen und verkürzen, indem die Interessenabwägung nicht mehr im konkreten Bewilligungsverfahren vorgenommen werden muss, sondern bereits im Rahmen der Gesamtplanung.

An seiner Sitzung vom 11. November 2020 hat der Bundesrat die Ergebnisse zur Vernehmlassung zur Revision des Energiegesetzes (EnG) zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung hält der Bundesrat an den wesentlichen Inhalten fest. Zu den wesentlichen Elementen gehören:

  • Der Ausbau der inländischen Stromproduktion aus erneuerbaren Energien inklusive Wasserkraft

  • Beibehalten des Deckels für den Netzzuschlag von 2.3 Rp./kWh für die Förderung der erneuerbaren Energien

  • Einführung von Auktionen für grosse Photovoltaikanlagen

  • Verlängerung der finanziellen Unterstützung mittels Investitionsbeiträgen bis 2035

  • Verzicht auf neue Förderinstrumente wie gleitende Marktprämien, da diese mehr Mittel benötigen würden

Ausserdem wurden mit Ausnahme der Wasserkraft die Zielwerte zum Ausbau der erneuerbaren Energie angepasst:

  • Der Zielwert 2035 wurde von 11.4 TWh auf 17 TWh erhöht

  • Der Zielwert 2050 wurde von 24.2 TWh auf 39 TWh erhöht

Aufgrund der für das Netto-Null-Ziel erforderlichen verstärkten Elektrifizierung wird der Zielwert für den durchschnittlichen Energieverbrauch pro Kopf bis 2050 auf -5% reduziert. Der Rest bleibt unverändert.

An seiner Sitzung vom 25. November 2020 hat der Bundesrat punktuelle Änderungen der Energieförderungsverordnung, der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung und der Geoinformationsverordnung beschlossen. Zum erläuternden Bericht der Änderungen.

Mit der revidierten Energieförderungsverordnung wird bei der Einmalvergütung für PV-Anlagen der Leistungsbeitrag bis 30 Kilowatt (kW) per 1. April 2021 erhöht. Der Leistungsbeitrag bis 30 kW wird um 40 Franken auf 380 Franken pro kW angehoben. Weiter wird der Grundbeitrag der Einmalvergütung für PV-Anlagen gesenkt. Dieser sinkt von aktuell 1'000 Franken auf 700 Franken. Ab einer Leistung von 30 kW sinkt ausserdem der Leistungsbeitrag um 10 Franken auf 290 Franken pro kW.

Mit der revidierten Energieverordnung soll der Bau von temporäre Bauten und Anlagen zur Prüfung der Standorteignung von Windenergieanlagen vereinfacht werden. Überdies soll das Bundesamt für Energie (BFE) künftig Geodaten zu sämtlichen registrierten Anlagen zur Stromproduktion publizieren. Dazu wird auch die Geoinformationsverordnung angepasst und sämtliche Standorte dokumentiert.

Mit der revidierten Energieeffizienzverordnung werden die Vorschriften zu den Angaben der Treibstoffeffizienzklasse angepasst. Dadurch werden transparente Informationen zur Treibstoffeffizienz vermittelt

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

Mit dem bundesrätlichen Auftrag an das UVEK, Begleitmassnahmen für Investitionsanreize in einheimische erneuerbare Energien auszuarbeiten, soll den Zielen der ES2050 besser Rechnung getragen werden. Die Investitions- und Planungssicherheit für Investoren dürfte sich damit insgesamt erhöhen.

Die angedachte Entrichtung von Projektierungsbeiträgen für Wasserkraft-, Windenergie- und Geothermieanlagen reduziert das finanzielle Risiko von Investoren.

Das Instrument der Ausschreibung bei grossen PV-Anlagen ist insofern kritisch zu sehen, als dass Ausschreibungen für Behörden und Anbieter mit erheblichen Transaktionskosten verbunden sind. Tiefe Renditen setzen überdies geringe Investitionsanreize, was die Effektivität von Ausschreibungen schmälert bzw. empirisch oft zur Verfehlung von Ausbauzielen führt.

Mit der Änderung in der EnV können temporäre Bauten und Anlagen zur Prüfung der Standorteignung von Windenergieanlagen (z.B. Windmessmasten) neu ohne Baubewilligungsverfahren errichtet oder geändert werden.

Die erhöhte Einmalvergütung für PV-Anlagen setzt einen Anreiz, insbesondere auf Einfamilienhäusern grössere Anlagen zu bauen, die die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung nutzen.

Weiterführende Informationen / Publikationen

<SW/MV/ 30. November 2020>