Revision Wasserrechtsgesetz

Status

In seinem Bericht zum Postulat 12.3223 spricht sich der Bundesrat für eine Teilrevision des WRG hinsichtlich Zusatzkonzessionen aus.

Ebenfalls steht eine Revision des Wasserzinsregimes an, um die bis Ende 2019 geltende Regelung abzulösen (angenommene Motion 14.3668).

Die UREK-N hat am 27. Juni 2017 zudem beschlossen, der Pa. Iv. Rösti 16.452 Folge zu geben. Die Parlamentarische Initiative möchte sicherstellen, dass bei anstehenden Neukonzessionierungen von Wasserkraftwerken die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vom Ist-Zustand und nicht vom ursprünglichen Zustand vor Bestehen des Kraftwerks ausgeht.

Am 23. Mai 2018 hat der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Wasserrechtgesetzes verabschiedet. Das Wasserzinsmaximum von maximal 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung soll bis 2024 beibehalten werden.

Der Ständerat (Erstrat) hat sich am 20. September 2018 für eine Beibehaltung des Wasserzinsmaximums von 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung bis 2024 ausgesprochen, befürwortet mittelfristig aber eine Flexibilisierung des Wasserzinses und hat somit dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt.

Die UREK-N ist am 31. Oktober 2018 auf die Vorlage zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes eingetreten. Zur näheren Prüfung eines flexiblen Wasserzinsmodells nach 2024 hat sie die Verwaltung beauftragt, verschiedene Ausgestaltungen eines solchen, flexiblen Modells darzulegen.

Die UREK-N hat am 1. November 2018 eine Änderung des Wasserrechtsgesetzes in die Vernehmlassung gegeben, die zum Ziel hat, bei der Erneuerung der Wasserrechtskonzession neu auf den Zustand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als Ausgangszustand für die Umwelverträglichkeitsprüfung abzustellen. Die Vernehmlassung zum Vorentwurf läuft bis am 15. Februar 2019.

Die UREK-N hat am 22. Januar 2019 entschieden, dass das gegenwärtige Wasserzinsmaximum von CHF 110 vorerst bis 2024 beibehalten werden soll. Zudem sprach sich die UREK-N deutlich gegen eine Festlegung der Rahmenbedingungen für ein zukünftiges, flexibles Wasserzinsmodell ab 2024 im Wasserrechtsgesetz aus. Die Diskussion betreffend die Änderung des Wasserzinsmodells soll zusammen mit den Beratungen zu einem neuen Strommarktdesign im Rahmen der kommenden StromVG-Revision geführt werden.

Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2019 den von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) erarbeiteten Entwurf zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes (WRG). Damit soll die parlamentarische Initiative 16.452 Rösti «Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung» umgesetzt werden.

Mit Beschluss vom 13. September 2019 setzt der Bundesrat das revidierte WRG und die revidierte WRV per 1. Januar 2020 in Kraft.

Am 19. September 2019 hat sich der Nationalrat im Sinne seiner vorberatenden Kommission sowie im Sinne des Bundesrates für gelockerte Umweltauflagen für Wasserkraftwerke bei Konzessionserneuerungen ausgesprochen. Bei der Erneuerung von Wasserrechtskonzessionen soll auf den Ist-Zustand im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als Ausgangszustand für die Umwelverträglichkeitsprüfung abgestellt werden. Die Gesetzesänderung geht zurück auf die parl. Initiative Rösti (16.452).

Am 14. Mai 2020 hat der Bundesrat beschlossen, das revidierte Wasserrechtsgesetz per 1. Juli 2020 in Kraft zu setzen. Mit der Revision des WRG wird die parlamentarische Initiative 16.452 Rösti «Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung» umgesetzt. Das Referendum wurde nicht ergriffen.

Am 20. Mai 2020 hat sich die UREK-N entschlossen, eine Kommissionsinitiative zum Thema Wasserkraftkonzessionen einzureichen. Die Kommissionsinitiative 20.434 verlangt, dass bei Konzessionserneuerungen Massnahmen für die ökologische Aufwertung der beeinflussten Lebensräume verfügt werden können. Die UREK-S hat der Initiative am 17. August 2020 keine Folge gegeben.

 

Links

  • WRG - Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, SR 721.80


Aktuelle Entwicklungen


Inhalte

Das Maximum des Wasserzinses ist im Wasserrechtsgesetz (WRG) geregelt und wurde letztmalig 2010 in zwei Schritten auf 110 CHF/kWbrutto erhöht. Diese Regelung ist bis Ende 2019 befristet.

In der Vernehmlassung zur Revision hatte der Bundesrat vorgeschlagen, das Wasserzinsmaximum für drei Jahre auf 80 CHF/kWbr zu senken und danach ein flexibles Wasserzinsmodell einzuführen. Ausserdem soll zur Verbesserung der Rechtssicherheit und Harmonisierung der heutigen kantonalen Praxis das Instrument der Zusatzkonzession bundesrechtlich verankert und in seinen Grundzügen geregelt werden.

Nachdem sich eine temporäre Senkung des Wasserzinsmaximums in der Vernehmlassung nicht als mehrheitsfähig erwies, schlägt der Bundesrat in seiner Botschaft entgegen der Haltung eines Grossteils der Elektrizitätswirtschaft vor, dass das Wasserzinsmaximum von maximal 110 CHF/kWbr bis 2024 beibehalten werden soll. Der Ständerat unterstützt dieses Vorgehen. Überdies sieht der Bundesrat folgende weitere Regelungen vor:

  • Für neue Wasserkraftwerke, die mit einem Investitionsbetrag gemäss Art. 26 EnG gefördert werden und für bestehende Anlagen, die erheblich erweitert oder erneuert werden, soll während zehn Jahren nach Inbetriebnahme kein Wasserzins erhoben werden;

  • Die Zuständigkeit des UVEK im Bereich Wasserkraftnutzung für Verfahren an Grenzgewässern soll präzisiert und im Gesetz abgebildet werden;

  • Die Zuständigkeit zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich der Wasserkraftnutzung an Grenzgewässern soll an den Bundesrat delegiert werden.

Der Bundesrat unterstützt den von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) erarbeiteten Entwurf zur Änderung des Wasserrechtsgesetzes (WRG). Namentlich soll bei Konzessionserneuerungen für bestehende Wasserkraftwerke der Ausgangszustand als Referenz für die Bemessung von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz klar festgelegt werden. Der Bundesrat spricht sich ausserdem dafür aus, dass bei Konzessionserneuerungen auch Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft in den vom Bestand der Wasserkraftanlage beeinflussten natürlichen Lebensräumen vereinbart oder angeordnet werden können, sofern diese möglich und verhältnismässig sind.

Mit der vom Bundesrat am 13. September 2019 bewilligten Teilrevision der WRV werden die Zuständigkeiten des UVEK und des BFE klarer definiert und gegeneinander abgegrenzt. Zu den Zuständigkeiten des UVEK gehören wie bisher unter anderem die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Verlängerung von Konzessionen. Die Zuständigkeiten des BFE umfassen der bisherigen Praxis entsprechend unter anderem die Koordination mit ausländischen Behörden, die Leitung aller wasserrechtlichen Verfahren oder die Abnahme von Anlagen und Umweltmassnahmen. Da die vorliegende Revision der WRV fast ausschliesslich Zuständigkeiten des UVEK und des BFE regelt, wurde gestützt auf das Vernehmlassungsgesetz auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession von bestehenden Speicher- und Laufkraftwerken muss im Rahmen einer UVP auch der Ausgangszustand dargestellt werden. Bisher war nicht festgelegt, was der Ausgangszustand konkret bedeutet. Das revidierte WRG legt den Ausgangszustand nun eindeutig fest als Zustand zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zur Konzessionserneuerung (Ist-Zustand). Dadurch wird im Konzessionserneuerungsverfahren von Wasserkraftwerken Rechtssicherheit bei der Festlegung von Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz geschaffen. 

Es ist dadurch nicht mehr notwendig, dass Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume (Art. 18 Abs. 1ter NHG) geleistet werden müssen, die noch vor der aktuellen Konzessionserneuerung erfolgten. Weitere Details werden im Faktenblatt erläutert.

Mit der Kommissionsinitiative 20.434 verlangt die UREK-N , dass die Kantone die Möglichkeit erhalten, negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Umwelt massvoll entgegenzuwirken. Es sei wichtig, bei Erneuerungen von Konzessionen sowohl die Interessen der Wasserwirtschaft als auch den Umweltschutz zu berücksichtigen. Auch die Anliegen der per 01. Juli 2020 umgesetzten parlamentarischen Initiative Rösti (16.452) werden respektiert. So soll bei der Erneuerung der Wasserkraftkonzession in Sachen Umweltverträglichkeit der Ist-Zustand betrachtet werden.

Die UREK-S hat der Initiative 20.434 am 17. August 2020 keine Folge gegeben. Die Kommission ist überzeugt, dass mit den geltenden Auflagen für den Gewässerschutz und zum Schutz der Fische bereits hohe Anforderungen an die Konzessionäre gestellt werden. Weitere Vorschriften, die einen Einfluss auf Produktion und Kosten der Anlagen haben, könnten insbesondere das Ausbauziel für die Wasserkraft, das im Rahmen der Energiestrategie 2050 gesteckt wurde, gefährden.

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

Eine Flexibilisierung der Wasserzinsen würde es erlauben, die jeweilige Marktsituation stärker zu berücksichten. Dadurch würde sich die Finanzierbarkeit der Wasserkraft verbessern, welche sich heute in einer prekären Situation befindet (weil die Gestehungskosten deutlich über dem Marktpreis liegen und nicht bzw. nur teilweise auf den Stromkunden überwälzt werden können). Eine Flexibilisierung des Abgeltungsregimes würde entsprechend einen Ausgleich schaffen zwischen den finanz- und regionalpolisitischen Interessen der Wasserherkunftskantone und dem dynamischen Strommarkt. Indem der Bundesrat nun bis 2024 mit einer neuen Regelung zuwarten will, behält er das regulatorische Ungleichgewicht zwischen geförderten neuen erneuerbaren Energien und der Besteuerung der Wasserkraft (als ebenfalls erneuerbare Energie) bei. Für diejenigen Betreiber von Wasserkraftwerken, deren Rentabilität schon heute beeinträchtigt ist, sind dies schlechte Nachrichten.

Das Instrument der Zusatzkonzession soll Betreibern von Wasserkraftwerken während laufender Konzessionsdauer eine Mehrnutzung ihrer Anlagen (z.B. durch Erschliessung neuer Wasserfassungen, Erhöhung des Gefälles oder Verzicht von Wasseraustausch) ermöglichen. Die Nutzungserweiterung soll jedoch eine gewisse Schwelle der Wesentlichkeit nicht überschreiten dürfen. Ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf Gewässer und Umwelt oder beträgt die Restlaufzeit der bestehenden Konzession weniger als 15 Jahre, ist anstelle der Zusatzkonzessionierung eine Konzessionserneuerung durchzuführen.

Weiterführende Informationen / Publikationen

<MV/SW/ 30. Mai 2020>