Elektrizitätsgrosshandelsmarkt

Status

Meldepflichten für Nicht-Standard-Transaktionen ab 7. April 2016 (Art. 12 DurchführungsVO (EU) Nr. 1348/2014 zur REMIT-VO, Art. 26a Abs. 1 StromVV).

 

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Aktuelle Entwicklungen


Inhalte

Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation, Verpflichtung zur Registrierung, zur Meldung von Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt und zum Publizieren von Insiderinformationen. Pflichten zur Information an die ElCom, insbesondere:

  • Angaben zu Transaktionen von Grosshandelsprodukten (Stromlieferverträge, bei denen es nicht um die Nutzung durch Endverbraucher geht, sowie Derivate betreffend die Erzeugung, den Handel, die Lieferung und den Transport von Elektrizität);
  • Über Kapazität, die Verfüg- und Nichtverfügbarkeit, sowie die Nutzung von Anlagen zur Produktion und zur Übertragung von Elektrizität (Fundamentaldaten).

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

Die Umsetzung der Informationspflichten aus REMIT in der StromVV umfasst eine Informationspflicht gegenüber der ElCom:

  • bei der Teilnahme am Elektrizitätsgrosshandelsmarkt in der EU und/oder Belieferung von Gross-/ Endverbrauchern ab 600 GWh/Jahr in einem geographischen Marktgebiet.
  • Als Kraftwerksbetreiber für Erzeugungseinheiten in einer Grössenordnung von mindestens 100 MW; Als Netzbetreiber nur für Verfügbarkeiten betr. das Übertragungsnetz.
  • Für meldepflichtige Unternehmen ist eine Registrierung bei ACER und der ElCom erforderlich.
  • Meldepflichten für Fundamentaldaten gelten seit 7. Oktober 2015, für Transaktionen je nach Produkt seit 7. Oktober 2015 bzw. 7. April 2016.

Weiterführende Informationen / Publikationen

<ST/2. Mai 2017>