CO2-Gesetz

Status

Um das Klima-Übereinkommen von Paris umzusetzen, erachtet der Bundesrat eine Totalrevision des CO2-Gesetzes als notwendig. Damit sollen die Ziele und Massnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen ab 2020 bis 2030 rechtlich verankert werden.

Nach erfolgter Vernehmlassung (Pariser Übereinkommen, totalrevidiertes CO2-Gesetz & Verknüpfung EHS mit der EU) hat der Bundesrat die Botschaft zur Ratifikation des Pariser Klimaübereinkommens  am 21. Dezember 2016 genehmigt. Am 7. Juni 2017 hat das Parlament auf Anraten des Bundesrates der Ratifikation zugestimmt (Medienmitteilung). Mit der Übergabe der RatifikDer Bundesrat hat am 16. August 2017 einer Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU zugestimmt (Medienmitteilung). Die UREK-N schliesst sich am 29. August 2017 dem Beschluss des Bundesrates an.

Auf Kritik der eidg. Finanzkontrolle EFK hat die UREK-N am 10. Oktober 2017 das BAFU beauftragt, in einem Bericht Massnahmen zur Verbesserung des Systems der CO2-Kompensation aufzuzeigen.ationsurkunde am 6. Oktober in New York wird die Schweiz offiziell Mitglied des Klimaübereinkommens von Paris (Medienmitteilung BAFU). Das Klimaübereinkommen tritt am 5. November 2017 in Kraft.

Am 1. Dezember 2017 hat der Bundesrat die Botschaft zur Totalrevision des CO2-Gesetzes  und die Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Verknüfpung der Emissionshandelssysteme (EHS) verabschiedet.

Die UREK-N hat am 20. Februar 2018 beschlossen, dass sie Beratungen zur Verknüpfung der Emissionshandelssysteme mit der EU im Zuge der Totalrevision des CO2-Gesetzes führen will.
Auch die  UREK-S hat am 20. März 2018 der parlamentarischen Initiative Burkart 17.405 einstimmig Folge gegeben. Die nationalrätliche Kommission hat nun den Auftrag, im Rahmen der Totalrevision des CO2-Gesetzes einen Erlassentwurf auszuarbeiten.

Am 10. April 2018 ist die UREK-N auf die Vorlage zur Totalrevision des CO2-Gesetzes eingetreten. Die Kommission sieht die Klimapolitik der Zukunft vor allem als Chance für die Schweiz, insbesondere für die Wirtschaft. Am 15. Mai 2018 hat die UREK-N die Detailberatung der Vorlage aufgenommen und am 19. Juni 2018 sowie am 21. August 2018 fortgesetzt.

Am 21. September 2018 hat der Bundesrat im Rahmen einer Anpassung der CO2-Verordnung bestimmte Vorgaben für inländische Kompensationsprojekte verbindlich gemacht.

Am 10. und 31. Oktober 2018 hat die UREK-N die Detailberatung zur Totalrevision des CO2-Gesetzes fortgesetzt, abgeschlossen und die Vorlage angenommen.

Am 3. Dezember 2018 ist der Nationalrat auf die Revision des CO2-Gesetzes eingetreten. Er hat beschlossen, dass die Schweiz die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent unter das Niveau von 1990 senken soll.  Allerdings wollte er keinen Inlandanteil für die CO2-Reduktion festlegen. Auch hat der Nationalrat eine CO2-Abgabe auf Flugtickets abgelehnt.

Am 11. Dezember 2018 hat der Nationalrat in der Schlussabstimmung die Vorlage abgelehnt, was einem Nichteintreten auf das Gesetz gleichkommt. Die Vorlage geht nun an den Ständerat. Sofern dieser darauf eintritt, ist der Ständerat wieder am Zug. Die Beratungen würden von vorne beginnen, alle bisherigen Entscheide sind hinfällig.

Am 11. Januar 2019 ist die UREK-S einstimmig auf die Vorlage des Bundesrates eingetreten. Die Kommission versucht, konstruktive Änderungen zu erarbeiten, um das Gesetz mehrheitsfähig zu machen. Der Verknüpfung des schweizerischen Emissionshandelssystems mit demjenigen der EU hat die UREK-S zugestimmt und alle vom Nationalrat eingebrachten Änderungen übernommen.

Am 12. Februar 2019 hat sich die UREK-S klar für eine Halbierung der CO2-Emissionen bis 2030 ausgesprochen. Dabei soll mindestens 60 Prozent der Verminderung in der Schweiz selbst erfolgen.

Das UVEK hat am 25. März 2019 die Vernehmlassung zur Teilrevision der CO2-Verordnung eröffnet, damit die Emissionshandelssysteme (EHS) der Schweiz und der EU miteinander verknüpft werden können. Ab 2020 sollen, wie in der EU, auch Emissionen der Zivilluftfahrt und fossiler Kraftwerke in das Schweizer EHS einbezogen werden. Die Verknüpfung würde den Unternehmen im Schweizer EHS den Handel im grösseren EU-Emissionsmarkt ermöglichen.

Laut Mitteilung der UREK-S vom 3. April 2019 schreitet die Detailberatung zur Totalrevision des CO2-Gesetzes voran. Ziel sei es, eine mehrheitsfähige Lösung zu erarbeiten. Die UREK-S wird im August detaillierte Informationen zu den Beratungen und den einzelnen Entscheidungen kommunizieren.

Mit Gutheissung des Berichts «CO2-Reduktion durch Anschluss an das Fernwärmenetz» hat sich der Bundesrat am 21. Juni 2019 gegen eine vorzeitige Anpassung der CO2-Verordnung ausgesprochen, wonach CO2-Emissionen der Fernwärmenetze den Wärmekunden zugeordnet werden sollen. Aufgrund der laufenden Totalrevision des CO2-Gesetzes erachtet der Bundesrat vorzeitige Anpassungen der Verordnung als nicht zweckmässig. Investitionen in zusätzliche Fernwärmeprojekte würden dadurch nicht ausgelöst.

Die UREK-N hat am 25. Juni 2019 einen Entwurf zur Änderung des Mineralölsteuer-, Umweltschutz- und CO2-Gesetzes verabschiedet. Diese betrifft die seit dem 1. Juli 2008 gewährten Steuererleichterungen für umweltschonende Treibstoffe. Die Förderung läuft am 30. Juni 2020 aus, sie soll nun bis spätestens am 31. Dezember 2021 verlängert werden, da eine ähnliche Lösung im Rahmen der Totalrevision des CO2-Gesetzes voraussichtlich nicht rechtzeitig in Kraft treten würde.

Nach der im Nationalrat gescheiterten Totalrevision des CO2-Gesetzes (17.071) hat sich die UREK-S am 16. August 2019 beraten und schlägt ihrem Rat Massnahmenpaket vor.

Auch bei einer verspäteten Einführung des überarbeiteten CO2-Gesetzes soll die Schweiz ohne Unterbruch ihren Klimazielen nachkommen können. Der Bundesrat hat am 21. August 2019 entschieden, den durch die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) erarbeiteten Entwurf zur Anpassung des CO2-Gesetzes, des Mineralölsteuergesetzes und des Umweltschutzgesetzes zu unterstützen, wonach zentrale, aber bis Ende 2020 befristete Instrumente des Klimaschutzes bis Ende 2021 zu verlängern seien. Der Bundesrat hält aber daran fest, dass ein rechtzeitiges Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes auf den 1. Januar 2021 gegenüber der entworfenen Zwischenlösung klar zu bevorzugen sei.

Am 3. September 2019 hat die UREK-S die Detailberatung zum CO2-Gesetz für die Periode 2021 bis 2030 abgeschlossen und die Vorlage in der Gesamtabstimmung ohne Gegenstimme angenommen.

Am 16. September 2019 hat der Ständerat die Motion 19.3571 von Damian Müller bezüglich der steuerlichen Gleichbehandlung von Liquified Natural Gas (LNG) gegenüber Diesel und gasförmigen Gasen angenommen. Flüssig-Erdgas soll künftig in der Schweiz ebenfalls nach Kilogramm statt nach Litern besteuert werden.

Der Ständerat hat am 23. und 25. September 2019 die Totalrevision des CO2-Gesetzes beraten und in der Gesamtabstimmung angenommen. Dabei ist er weitgehend den Vorschlägen gemäss Massnahmenpaket seiner Kommission vom 16. August 2019 bzw. 3. September 2019 gefolgt.

Am 11. Oktober 2019 hat sich die UREK-S für eine Verlängerung der auslaufenden Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe sowie die bis Ende 2020 befristeten Instrumente des geltenden CO2-Gesetzes ausgesprochen (parlamentarische Initiative 17.405). Dadurch sollen Regulierungslücken verhindern werden.

Die UREK-N hat am 29. Oktober 2019 das Massnahmenpaket des Ständerates vom 16. August 2019 behandelt und ist dabei weitestgehend den Entscheiden des Ständerates gefolgt.

Am 13. November 2019 hat der Bundesrat die angepasste Verordnung über die Reduktion der CO2-Emmissionen gutgeheissen. Zusammen mit der im März 2019 beschlossenen Anpassung des CO2-Gesetzes und dem Abkommen mit der EU soll sie per 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Am 26. November 2019 hat die UREK-N einen Kompromissvorschlag betreffend die Reduktion der CO2-Emissionen von Gebäuden vorgestellt, der zusammen mit den Kantonen erarbeitet wurde.

Wie der Bundesrat am 9. Dezember 2019 mitteilt, wurde das Abkommen über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme (EHS) der Schweiz und der EU von den Vertretern beider Parteien ratifiziert und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Am 20. Dezember 2019 haben sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat die Verlängerung der Befristung der Steuererleichterungen für Erdgas, Flüssiggas und biogene Treibstoffe (parl. Initiative Burkart 17.405) in der Schlussabstimmung angenommen.

Am 15. Januar 2020 hat die UREK-N einer Flugticketabgabe und der Errichtung eines Klimafonds zugestimmt. Sie folgt damit weitgehend den Beschlüssen des Ständerates.

Am 12. Februar 2020 hat die UREK-N die Totalrevision des CO2-Gesetzes in der Gesamtabstimmung angenommen.

Am 21. April 2020 hat die UREK-N die Dinglichkeit der Totalrevision des CO2-Gesetzes unterstrichen und dem Nationalratsbüro beantragt, das Geschäft in der ersten Woche der Sommersession zu beraten, sodass die Differenzen möglichst schnell beseitigt werden können.

Das UVEK hat am 04. Mai 2020 die Vernehmlassung zur Revision der CO2-Verordnung eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 25. August 2020. Diesbezüglich hat der Ständerat am 15. September 2020 die Motion 20.3210 (CO2-Emissionsabgaben. Gerechtigkeit auch bei Nischenmarken) angenommen.

Der Nationalrat hat vom 09. bis 10. Juni 2020 in einer zweitägigen Debatte zum CO2-Gesetz weitere Beschlüsse gefällt. Behandelt wurden insbesondere die Treibhausgasemissionen bis 2030, der Verbleib von fossilen Heizungen sowie Massnahmen im Strassen- und Flugverkehr.

Am 23. Juni 2020 hat die UREK-S die Differenzbereinigung in der Totalrevision des CO2-Gesetzes aufgenommen. Die Ergebnisse wurden am 18. August 2020 präsentiert.

An seiner Sitzung vom 07. September 2020 hat der Ständerat die Differenzbereinigung aufgenommen.

An seiner Sitzung vom 10. September 2020 hat der Nationalrat die letzte Differenzbereinigung aufgenommen, bevor das Geschäft in die Einigungskonferenz geht.

An seiner Sitzung vom 17. September 2020 hat der Ständerat die letzte Differenzbereinigung aufgenommen. Er bietet dem Nationalrat in mehreren Streitpunkten Hand für einen Kompromiss. Das Geschäft geht nun in die Einigungskonferenz.

Sowohl der Ständerat als auch der Nationalrat haben dem Einigungsantrag zum CO2-Gesetz zugestimmt.

In der Schlussabstimmung vom 25. September 2020 fand das revidierte CO2-Gesetz in beiden Kammer eine deutliche Mehrheit. Es wurde im Nationalrat mit 129:59 Stimmen bei 8 Enthaltungen und im Ständerat mit 33:5 Stimmen bei 6 Enthaltungen gutgeheissen. Den Schlussabstimmungstext finden Sie hier. Ein Referendum ist bereits angekündigt.

An seiner Sitzung vom 14. Oktober 2020 hat der Bundesrat ein Abkommen zwischen der Schweiz und Peru genehmigt. Darin werden Rahmenbedingungen geschaffen, um CO2-Emissionen der Schweiz über Projekte in Peru zu kompensieren. An seiner Sitzung vom 23. November 2020 hat er ein ähnliches Abkommen mit Ghana unterzeichnet.

An seiner Sitzung vom 25. November 2020 hat der Bundesrat die revidierte CO2-Verordnung per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

Am 13. Juni 2021 wird die Referendumsabstimmung über das CO2-Gesetz stattfinden.

Die UREK-S hat am 16. Februar 2021 fünf Standesinitiativen, welche eine Flugticketabgabe fordern, keine Folge gegeben, weil dieses Anliegen bereits in die Vorlage zum neuen CO2-Gesetz aufgenommen wurde.

Bundesrat und Kantone empfehlen am ein Ja zum revidierten CO2-Gesetz in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021.

Der Bundesrat hat am 14. April 2021 die Vernehmlassung zur CO2-Verordnung eröffnet. Dadurch soll vor der Volksabstimmung über das revidierte CO2-Gesetz zu den Umsetzungsfragen Klarheit geschaffen werden. Die Vernehmlassung dauert bis am 15. Juli 2021.

Das Stimmvolk hat am 13. Juni 2021 die Revision des CO2-Gesetzes abgelehnt. Die UREK-N will mit einer Kommissionsinitiative das auslaufende Reduktionsziel für Treibhausgasemissionen verlängern und darauf basierende Massnahmen fortführen.

Am 13. August 2021 hat die UREK-S der parl. Initiative 21.477 der UREK-N zugestimmt. Die UREK-S und die UREK-N wollen damit rasch die rechtlichen Grundlagen für eine lückenlose Weiterführung zentraler Klimaschutz-Instrumente aus der bestehenden CO2-Gesetzgebung ab 1. Januar 2022 schaffen.

Die UREK-N hat am 25. August 2021 eine Übergangslösung für alle befristeten Massnahmen des heutigen CO2-Gesetzes bis Ende 2024 vorgeschlagen. Klimapolitische Massnahmen im Luftverkehr will die UREK-N umfassend diskutieren (Postulat 21.3973). Mehrere Standesinitiativen zur Einführung einer Flugticketabgabe oder einer internationalen Kerosinsteuer lehnte die UREK-N vorderhand ab.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 17. September 2021 der Weiterführung der bis Ende 2021 befristeten Instrumente des bestehenden CO2-Gesetzes bis Ende 2024 (parl. Initiative 21.477) zugestimmt.

Am 17. September 2021 legte der Bundesrat die Eckwerte für seine Klimapolitik bis 2030 fest und beauftragte das UVEK, bis Ende 2021 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Dabei will er an den klimapolitischen Zielen festhalten, hingegen auf diejenigen Instrumente, die massgeblich zur Ablehnung des CO2-Gesetzes beigetragen haben (insb. neue Abgaben), verzichten.

Am 22. Oktober 2021 hat sich die UREK-S einstimmig für die vom Nationalrat konzipierte Übergangslösung zur Fortführung aller befristeten Massnahmen des heutigen CO2-Gesetzes bis Ende 2024 ausgesprochen.

Am 24. November 2021 hat der Bundesrat entschieden, die revidierte CO2-Verordnung per 1. Januar 2022 in Kraft zu setzen. Demgemäss müssen die Autoimporteure neu auch für die klimaschädlichsten Fahrzeuge Sanktionen bezahlen, wenn sie die CO2-Zielwerte verfehlen.

Am 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum revidierten CO2-Gesetz eröffnet (erläuternder Bericht). Die Vernehmlassung dauert bis am 4. April 2022.

Am 4. Mai 2022 hat der Bundesrat die revidierte CO2-Verordnung gutgeheissen. Damit wird eine Regulierungslücke bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes ab 2025 verhindert. Zentrale Klimaschutzinstrumente, namentlich die Befreiungsmöglichkeit von der CO2-Abgabe sowie die Pflicht von Treibstoff-Importeuren, die CO2-Emissionen des Verkehrs mit Klimaschutzprojekten auszugleichen, werden verlängert.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. September 2022 die Botschaft zum revidierten CO2-Gesetz verabschiedet.

Am 25. Oktober 2022 hat die UREK-S eine erste Diskussion zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 geführt.

Am 11. November 2022 ist die UREK-S einstimmig auf CO2-Gesetzesrevision eingetreten. Für die bevorstehende Detailberatung hat die Kommission verschiedene Abklärungen in Auftrag gegeben, zudem wird sie an ihrer nächsten Sitzung Anhörungen durchführen.

Die UREK-S hat am 22. März 2023 mit den Detailberatungen zum CO2-Gesetz begonnen. Sie will die Vorlage in der Sommersession 2023 in den Ständerat bringen.

Aufgrund des aufwendigen Differenzbereinigungsverfahren zum Mantelerlass Revision StromVG/EnG konnte die UREK-S die Beratungen zum CO2-Gesetz am 12. Mai 2023 nicht abschliessen. Der Abschluss der Beratungen ist neu in der Herbstsession 2023 geplant.

Am 31. August 2023 hat die UREK-S die Detailberatung zur CO2-Gesetz-Revision (Periode 2025 bis 2030) abgeschlossen und die Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen.

Am 9. November 2023 hat die UREK-N dem Entwurf des CO2-Gesetzes mit Änderungen zugestimmt.

Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2023 den Bericht über die Mineralölsteuerrückerstattung zur Kenntnis genommen und beschlossen, die Rückerstattungen zugunsten bestimmter Branchen unverändert beizubehalten.

Der Nationalrat sagte am 20. Dezember 2023 als Zweitrat im Grundsatz Ja zum revidierten CO2-Gesetz für die Jahre 2025 bis 2030.

Die UREK-S hat die Vorlage am 12. Januar 2024 im Differenzbereinigungsverfahren beraten und weicht dabei von einigen Beschlüssen des Nationalrats ab.

Die UREK-S empfiehlt an ihrer Sitzung vom 2. Februar 2024 die Annahme von vier Motionen betreffend erneuerbare Gase.

National- und Ständerat haben das revidierte CO2-Gesetz am 14. März 2024 in der Einigungskonferenz bereinigt und in der Schlussabstimmung angenommen.

 

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Aktuelle Entwicklungen


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Für das Jahr 2030 strebt der Bundesrat eine Verminderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 50 % gegenüber dem Jahr 1990 an (dies entspricht einer Reduktion um 26.9 Mio. Tonnen CO2eq). Die Reduktion soll zu zwei Dritteln im Inland und zu einem Drittel im Ausland erbracht werden.

Auf Instrumente, die zur Ablehnung der letzten Revisionsvorlage geführt haben, namentlich auf neue oder höhere Abgaben, verzichtet der Bundesrat. Die Instrumente und der Massnahmenmix aus dem aktuellen CO2-Gesetz sollen beibehalten und punktuell verstärkt werden:

  • Die CO2-Lenkungsabgabe auf Brennstoffe soll bei maximal CHF 120 pro Tonne CO2 verbleiben;

  • Der Ertrag auf der CO2-Abgabe soll zu 49 % in Klimaschutzmassnahmen (namentlich Gebäudeprogramm, Technologiefonds und Förderung Geothermie) investiert werden, die übrigen 51 % sollen an Bevölkerung und Wirtschaft rückverteilt werden;

  • Analog zu den Vorgaben der EU sollen die CO2-Zielwerte für Fahrzeuge weiter abgesenkt werden; bei Zielverfehlung fällt für die Auto-Importeure eine Sanktion an; aus den Sanktionserlösen sollen Ladestationen für Elektrofahrzeuge gefördert werden; das Steuerprivileg für Dieselbusse soll aufgehoben und die Mehreinnahmen sollen stattdessen in Busse mit Elektro- und Wasserstoffantrieb investiert werden;

  • Im Güterverkehr sollen Elektro- und Wasserstofflastwagen bis 2030 weiterhin von der LSVA befreit bleiben;

  • Im Flugsektor sollen erneuerbare Flugtreibstoffe gefördert werden; dem in der Schweiz getankten Kerosin sollen zwingend erneuerbare Flugtreibstoffe beigemengt werden;

  • Treibstoff-Importeure sollen weiterhin einen Teil der CO2-Emissionen mit Klimamassnahmen ausgleichen (Kompensationspflicht) und erneuerbare Treibstoffe in Verkehr bringen;

  • Alle Unternehmen sollen sich von der CO2-Abgabe befreien lassen können, wenn sie eine Verpflichtung zur Verminderung ihrer Brennstoffemissionen aus Öl und Erdgas eingehen;

  • Die FINMA soll über die finanziellen Risiken, die sich aus den Folgen des Klimawandels für die Schweizer Bankinstitute ergeben, Bericht erstatten; die SNB soll über klimabedingte Risiken für die Stabilität des Finanzmarkts Bericht erstatten.

Anlässlich ihrer Detailberatung hat die UREK-S am 31. August 2023 folgende vom Bundesrat abweichende Beschlüsse gefasst:

  • Rund zwei Drittel der CO2-Emissionsreduktion soll im Inland, rund ein Drittel im Ausland erzielt werden.

  • Die CO2-Zielwerte für Neufahrzeuge sollen für Personenwagen gegenüber der Vorlage des Bundesrates verschärft werden, um den Übergang zu effizienteren und nicht-fossilen Fahrzeugen voranzutreiben. 2030 sollen die durchschnittlichen PW-Emissionen bezogen auf den Ausgangswert 2021 höchstens noch 25 statt 45 % betragen.

  • Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge in Mehrparteiengebäuden, bei Firmen und auf öffentlichen Parkplätzen sollen - entgegen dem Vorschlag des Bundesrates - nicht finanziell unterstützt werden.

  • Betreffend Emissionshandelssystem (EHS) sollen die im Rahmen von Branchenvereinbarungen festgelegten Emissionsreduktionen äquivalent zu jenen im EHS sein. Zudem sollen mit einem Teil der Erträge aus den Versteigerungen des Anlagen-EHS emissionsfreie Technologien gefördert werden, um die Dekarbonisierung von EHS-Unternehmen voranzubringen.

  • Der Bund soll neu Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes fördern können.

Der Ständerat stellte sich in der Debatte vom 28. September 2023 grundsätzlich hinter die Vorlage, dämpfte aber die Ambitionen von Bundesrat und UREK-S. Namentlich sollen 2030 die durchschnittlichen PW-Emissionen bezogen auf den Ausgangswert 2021 noch 45 % betragen.

Die UREK-N hat am 9. November 2023 folgende vom Bundesrat abweichende Beschlüsse gefasst:

  • Belassung des zweckgebundenen Anteils der Einnahmen aus der CO2-Abgabe bei den aktuellen 33 % anstatt Erhöhung auf maximal 49 %;

  • Kommissions-Postulat mit dem Ziel, die Rückverteilung der Lenkungsabgabe an die Bevölkerung sichtbarer zu machen;

  • Förderung auch von Anlagen zur saisonalen Energiespeicherung mit dem Ertrag der CO2-Abgabe, Anrechnung von Biogasimporten unter bestimmten Umständen ;

  • Förderung von Basisinstallationenvon Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge, in Abweichung zur UREK-S;

  • LSVA-Reduktion für emissionsarme Lastwagen;

  • Flottenziele für Fahrzeuge;

  • Berücksichtigung der Verwendung von erneuerbaren Treibstoffen bei der Berechnung der CO2-Emissionen der Neuwagenflotten, aber Ausschluss von doppelten Anrechnungen

  • Überführungspflicht für erneuerbare Treibstoffe und Flexibilisierung der Kompensationspflicht für Treibstoffimporteure;

  • Beimischpflicht für erneuerbare Flugtreibstoffe via Luftverkehrsabkommen mit der EU; neue Abgabe für bestimmte Flüge von Privat- und Businessjets;

  • Aufhebung der Rückerstattung der Mineralölsteuer für konzessionierte Transportunternehmen soll auf 2030 verschoben werden;

  • Reduktion der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechte im Emissionshandelssystem;

  • Branchenvereinbarung für CO2-Abscheidungstechnmologien bei KVA;

  • Einführung nicht nur einer Prüfungspflicht von FINMA und SNB, sondern auch Pflicht zur Berichterstattung.

Der Nationalrat wich in seiner Debatte am 20. Dezember 2023 wie folgt von den Beschlüssen des Bundesrates, des Ständerates und der UREK-N ab:

  • 75% der CO2-Emissionsreduktion soll im Inland, 25% im Ausland erzielt werden;

  • Förderung von Basisinstallationen für E-Ladestationen in Mehrparteiengebäuden oder auf öffentlichen Parkplätzen mit bis zu CHF 20 Mio. pro Jahr;

  • Verzicht auf Abgabe auf Flügen mit Privat- und Businessjets.

Die UREK-S wich in ihrer Debatte vom 12. Januar 2024 wie folgt von den Beschlüssen des Nationalrats ab:

  • Ablehnung des 75%-Anteil der im Inland zu erzielenden Emissionen mangels positiven Realisationsaussichten;

  • Ablehnung der Förderung von Ladeinfrastrukturen für Elektroautos;

  • Keine jährlichen Zwischenziele für neue Personenwagen (d.h. keine CH-Sonderregelung gegenüber EU-Regelungen);

  • Verzicht auf höhere Benzin- und Dieselpreise;

  • LSVA-Reduktion während 8 Jahre ab Inkrafttreten für elektrische Lastwagen und für solche, die mit erneuerbaren Treibstoffen betrieben werden.

Die UREK-S hat am 2. Februar 2024 vier Motionen im Zusammenhang mit erneuerbaren Gasen zur Annahme empfohlen:

  • 23.3019: Die inländische Produktion und der erleichterte Import von erneuerbarem Gas soll gefördert werden.

  • 22.3193: Fördermassnahmen zur Unterstützung der Aufbereitung von Gas zu Biomethan in Biogasanlagen und die Einspeisung von solchem Gas ins Stromnetz.

  • 21.4318: Biogas, das über das grenzüberschreitende Gasnetz importiert wird, soll von der CO2--Abgabe befreit werden.

  • 21.4606: Fordert Anreize für den Bau von Anlagen zur Umwandlung von Solarstrom in synthetische Gase wie Wasserstoff oder Methan.

National- und Ständerat haben die Vorlage in der Frühjahrssession in der Einigungskonferenz wie folgt bereinigt und in der Schlussabstimmung vom 14. März 2024 angenommen:

  • Verzicht auf Förderung von Ladeinfrastrukturen für Elektroautos;

  • Verzicht auf fixe Quote der im Inland zu erzielenden CO2-Emissionsreduktionen;

  • Verzicht auf jährliche Zwischenziele für neue Personenwagen (d.h. keine CH-Sonderregelung gegenüber EU-Regelungen);

  • LSVA-Reduktion während 8 Jahre ab Inkrafttreten für elektrische Lastwagen und für solche, die mit erneuerbaren Treibstoffen betrieben werden.

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

Die vorgesehenen Massnahmen verschärfen die Klima-Gesetzgebung in der Schweiz nur moderat. Anstatt auf höhere und zusätzliche Abgaben setzt der Bundesrat diesmal verstärkt auf Anreize und Förderungen.

Auch KMU soll es künftig möglich sein, sich von der CO2 Abgabe zu befreien. Hierzu soll der Schwellenwert von jährlich 10’000 respektive 15’000 Franken CO2-Abgabelast gestrichen werden.

Weiterführende Informationen / Publikationen

 

<CS/SW/ 31. März 2024>