Beschleunigungserlass Netzausbau (Revision EleG)

Status

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. Juni 2024 die Vernehmlassung zu einer Revision des Elektrizitätsgesetzes (EleG) eröffnet. Die Revision soll die Bewilligungsverfahren für den Um- und Ausbau der Stromnetze weiter beschleunigen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 17. Oktober 2024.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. Dezember 2024 die Vernehmlassung zu einer Revision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen eröffnet. Ziel ist es, die Bewilligungsverfahren für den Um- und Ausbau der Stromnetze weiter zu beschleunigen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 24. März 2025.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 21. Mai 2025 die Botschaft zu einer Revision des Elektrizitätsgesetzes verabschiedet. Die Revision soll die Bewilligungsverfahren für den Aus- und Umbau der Stromnetze weiter beschleunigen.

Die UREK-N ist am 12. August einstimmig in die Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) eingetreten, nachdem sie die betroffenen Kreise zur Vorlage angehört hat.

Die UREK-N hat am 21. Oktober 2025 die Beratungen der Vorlage aufgenommen.

Der Bundesrat hat am 29. Oktober 2025 eine Revision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen genehmigt. Damit will er die Bewilligungsverfahren für den Um- und Ausbau der Stromnetze weiter beschleunigen. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

Die UREK-N hat am 11. November 2025 die Vorlage Beschleunigungserlass Netzausbau einstimmig angenommen.

 

Links

  • Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0)

 

Aktuelle Entwicklungen


Inhalte

Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates vom 26. Juni 2024 sieht folgende Eckpunkte des revidierten Elektrizitätsgesetzes vor:

  • Künftig soll im Übertragungsnetz ein Freileitungsgrundsatz gelten. Verkabelungen sollen nur dann geprüft werden müssen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (z.B. Beeinträchtigung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung oder des Schutzes von Objekten, die gemäss Natur- und Heimatschutz von nationaler Bedeutung sind).

  • Der Ersatz von bestehenden Leitungen auf dem bisherigen Trassee soll künftig ohne Sachplanverfahren erfolgen, jedoch weiterhin unter Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Lärm. Auch für Transformatorenstationen im Niederspannungsnetz soll neu ein vereinfachtes und damit rascheres Verfahren angewendet werden.

  • Das Interesse an der Realisierung von neuen Anlagen des Übertragungsnetzes soll anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgehen.

  • Die Kantone sollen künftig zu Plangenehmigungsgesuchen innerhalb eines Monats Stellung nehmen. Für Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz ist künftig kein bundesinternes formelles Differenzbereinigungsverfahren vorgesehen.

  • Eidgenössische Gerichte sollen künftig über Einsprachen gegen Plangenehmigungen für Netzprojekte im Übertragungsnetz oder für Leitungen, die Anlagen von nationalem Interesse erschliessen, innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels entscheiden.

Die UREK-N hat in ihrer ersten Beratung der Vorlage am 21. Oktober 2025 folgende Beschlüsse gefasst:

  • Im Grundsatz sollen Stromleitungen des Übertragungsnetzes in Form von Freileitungen erstellt werden. Nur wenn es technische Vorteile bringt, kostengünstiger ist oder der verfassungsmässige Moorschutz dies gebietet, soll es weiterhin möglich sein, eine Höchstspannungsleitung als Erdkabel auszuführen;

  • Bei der Erneuerung von bestehenden Leitungen des Übertragungsnetzes sollen keine alternativen Trassen geprüft werden müssen;

  • Der Bau von Transformatoren-Stationen soll auch ausserhalb der Bauzonen zulässig sein, wenn dies beim Erschliessen von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen wesentliche Vorteile bietet.

Die UREK-N hat in ihrer Beratung der Vorlage vom 11. November 2025 folgende Beschlüsse gefasst:

  • Auch den Anlagen des Verteilnetzes soll ein nationales Interesse beigemessen werden, das andere nationale Interessen grundsätzlich überwiegt.

  • Der Netzausbau soll beschleunigt werden, indem gegen Genehmigungen von Projekten im Stromnetz weniger Beschwerden vor Gericht zulässig sein sollen: Beschwerdeberechtigt soll nur noch sein, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Genehmigung hat.

  • Weil Energiespeicher das Stromnetz wirksam entlasten und damit eine wirtschaftliche Ergänzung zum Netzausbau darstellen, soll der Bau von Speichern unter bstimmten Voraussetzungen auch ausserhalb der Bauzonen möglich sein, wenn sich in unmittelbarer Nähe bereits Infrastrukturanlagen befinden.

  • Beim Sachplanverfahren soll in Zukunft auf Bereinigungsverfahren zwischen Kantonen und Bundesbehörden verzichtet werden, da diese Akteure auch ohne dieses Verfahren ihre Interessen zur Geltung bringen können.

Relevanz für Unternehmen der Energiewirtschaft

Ein Grossteil der Leitungen im Übertragungsnetz der Schweiz erreicht in den nächsten Jahrzehnten das Ende ihrer technischen Lebensdauer und muss deshalb erneuert werden. Die Bewilligungsverfahren dafür dauern oft zu lang, was den Netzausbau bremst, der für die zunehmende Elektrifizierung unserer Energieversorgung nötig ist.

Weiterführende Informationen / Publikationen

<SW/CS/ 30. November 2025>