Verrechnungsmessungen fallen laut Bundesgericht grundsätzlich in den Wettbewerbsbereich

Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 14. Juli 2017 (BGer 2C_1142/2016) erläutert, sind Verrechnungsmessungen jedenfalls bei Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung von über 30 kVA Sache des Produzenten. Produzenten, die von ihrem gesetzlichen Netzanschlussrecht Gebrauch machen wollen, müssen die Kosten der streitigen Messdienstleistungen bezahlen. Mangels gesetzlicher Grundlage für eine einseitige Auferlegung von Messdienstleistungskosten durch den Netzbetreiber an den Produzenten, kann sich der Produzent für die Wahl des Messdienstleisters auf die Wirtschaftsfreiheit berufen. Mit der Durchführung der streitigen Lastgangmessung kann der Produzent demnach grundsätzlich einen Dritten seiner Wahl beauftragen.

Der Netzbetreiber, der für den Betrieb des Netzes verantwortlich ist (Art. 8 Abs. 1 StromVG), kann den Netzzugang eines Produzenten namentlich verweigern, wenn der von diesem beauftragte Messdienstleister durch unkorrekte Messungen den sicheren Betrieb des Netzes gefährden würde (Art. 13 Abs. 2 lit. a StromVG). Er muss zu diesem Zweck transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien über die Pflichten (u.a.) des Messdienstleisters festlegen (Art. 8 Abs. 2 StromVV). Der Netzbetreiber muss, im Interesse der Gesamteffizienz und um Komplikationen vermeiden zu können, nicht alle beliebigen Messdienstleister akzeptieren, wohl aber diejenigen, welche die Voraussetzungen erfüllen.

Im Streitfall hat die ElCom zu prüfen, ob durch die Beauftragung eines Dritten der sichere Betrieb des Netzes gefährdet würde. Wenn nicht, muss die ElCom den Netzbetreiber anweisen, dem Produzenten die Zustimmung zum Wechsel des Messdienstleisters zu erteilen.