ElCom verneint Anrechenbarkeit von Mehrkosten in der Grundversorgung

Die ElCom hat entschieden, dass Mehrkosten aus der einvernehmlichen Anpassung eines Subbilanzgruppenvertrags nicht auf die Grundversorgung überwälzt werden dürfen. Der betroffene Netzbetreiber hatte einer vorzeitigen Vertragsauflösung, einer rückwirkenden Ausgleichszahlung sowie weiteren Kosten zugestimmt, obwohl er am Vertragspartner beteiligt war. Nach Auffassung der ElCom entspricht dieses Vorgehen nicht dem Verhalten eines nach Treu und Glauben handelnden Netzbetreibers. Die betreffenden Kosten seien daher nicht angemessen und nicht anrechenbar. Sie sind den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der Grundversorgung zusätzlich verzinst zurückzuerstatten.

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ElCom konkretisiert Flexibilitätsnutzung bei PV-Anlagen

Die ElCom hat Leitlinien zur Anwendung des NOVA-Prinzips und zur netzdienlichen Nutzung von Flexibilität bei PV-Anlagen veröffentlicht. Im Zentrum steht insbesondere die Abregelung von Einspeisespitzen, mit der Netzverstärkungen und -ausbauten vermieden werden können. Die Mitteilung konkretisiert die garantierte und vertragliche Flexibilitätsnutzung sowie die Ermittlung der anrechenbaren Vergütung. Für Anlagen bis 30 kWp stellt die ElCom eine vereinfachte Berechnung mit standardisierten Werten bereit; bei grösseren Anlagen sind individuelle Werte heranzuziehen. Zudem empfiehlt sie grundsätzlich eine leistungsbezogene Vergütung pro kWp anstelle einer Vergütung pro eingespeister kWh.

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UREK-S fordert Überprüfung der Krisenvorsorge im Energiesektor

Die UREK-S verlangt mit einem einstimmig eingereichten Kommissionspostulat eine Überprüfung der energiewirtschaftlichen Krisenvorsorge. Der Bundesrat soll die Planungen der wirtschaftlichen Landesversorgung analysieren und allfälligen Handlungsbedarf aufzeigen. Im Fokus steht die Vorsorge für den gesamten Energiesektor, wobei insbesondere die Bedeutung von Flüssigbrennstoffen und der hierfür erforderlichen Infrastruktur untersucht werden soll.

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UREK-S will Planungssicherheit für Langzeitbetrieb von Kernkraftwerken

Die UREK-S will die Rahmenbedingungen für einen langfristigen Betrieb der bestehenden Kernkraftwerke verbessern. Mit einer Kommissionsmotion beauftragt sie den Bundesrat, insbesondere Investitionshemmnisse abzubauen und mögliche Entschädigungsregelungen bei politisch veranlassten vorzeitigen Stilllegungen oder nachträglichen regulatorischen Änderungen zu prüfen. Ergänzend sollen subsidiäre, zeitlich begrenzte Unterstützungsinstrumente für den Fall einer nachgewiesenen Wirtschaftlichkeitslücke geprüft werden. Die Kommission sieht im Langzeitbetrieb einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit, insbesondere im Winter.

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Bundesrat: Planungen für drei Wasserkraftprojekte genehmigt

Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 die Schutz- und Nutzungsplanungen für drei Wasserkraftprojekte in Bern, Schwyz und Tessin genehmigt. Betroffen sind die Vergrösserung des Grimselsees sowie Vorhaben an der Muota und der Morobbia. Ziel ist es, die Stromproduktion zu erhöhen oder zu sichern und gleichzeitig den Schutz von Gewässern, Tieren und Pflanzen mit Ausgleichsmassnahmen zu gewährleisten.

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Bundesrat: Verbesserung des Zugangs zu Ladeinfrastruktur zu Hause

Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 eine Änderung des Energiegesetzes in die Vernehmlassung geschickt, um den Zugang zu Ladeinfrastruktur in Wohnliegenschaften zu erleichtern. Künftig sollen Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet werden können, die Grundinstallation für das Laden von Elektrofahrzeugen zu erstellen, sofern dies Mietende oder Personen im Stockwerkeigentum verlangen und die Umsetzung zumutbar ist. Die Vernehmlassung dauert bis zum 12. Oktober 2026.

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Bundesrat: Verzicht auf bundesrechtliche Vorgaben zur Abwärmenutzung

Der Bundesrat hat am 5. Juni 2026 einen Postulatsbericht zur Nutzung von Abwärme verabschiedet und spricht sich gegen neue bundesrechtliche Vorgaben aus. Nach seiner Auffassung sind die kantonalen Mustervorschriften im Energiebereich das zentrale Instrument, um die Nutzung von Abwärme etwa aus Kehrichtverbrennungsanlagen oder Datenzentren zu fördern. Auch eine Pflicht zur Bezeichnung solcher Standorte im kantonalen Richtplan lehnt er ab.

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Bundesrat: Anpassung Bewirtschaftungsentgelt für Direktvermarktung (EnFV)

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 eine Revision der Energieförderungsverordnung beschlossen, um das Bewirtschaftungsentgelt für die Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien an das neue Preismodell von Swissgrid anzupassen. Der fixe Anteil bleibt unverändert, während der variable Anteil neu für alle Technologien quartalsweise auf Grundlage der technologiespezifischen Ausgleichsenergiekosten berechnet wird. Damit kann ab 1. Juli 2026 wieder ein variabler Ausgleich für die Ausgleichsenergiekosten ausbezahlt werden. Die Anpassung betrifft Photovoltaik, Biomasse, Windenergie und Wasserkraft.

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Bundesrat: Anpassung mehrerer Energieverordnungen mehrheitlich per 1. Juli 2026

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2026 Teilrevisionen mehrerer Verordnungen im Energie- und Strombereich beschlossen. Die Änderungen betreffen insbesondere die Energieeffizienz, die Vergütung von eingespeistem Strom, die Wasserkraftförderung sowie den Umgang mit schwach radioaktiven Abfällen. Die revidierten Bestimmungen treten mehrheitlich am 1. Juli 2026 in Kraft; die neuen Regeln zur Abnahmevergütung gelten ab dem 1. Januar 2027. Zur Medienmitteilung.

  • Energieeffizienzverordnung (EnEV):
    Die Vorgaben zur Energie- und Ressourceneffizienz werden an die Entwicklungen in der EU angepasst. Neu ist das BAFU für den Vollzug der Anforderungen an die Ressourceneffizienz zuständig. Zudem können BFE und BAFU Importdaten beim BAZG einholen.

  • Energieverordnung (EnV):
    Bei fehlender Einigung über die Vergütung von eingespeistem Strom soll neu der Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung gelten. Damit sollen bei tiefen oder negativen Preisen Anreize zum Eigenverbrauch oder zur Zwischenspeicherung gesetzt werden. Die Minimalvergütungen für Anlagen unter 150 kW bleiben unverändert.

  • Stromversorgungsverordnung (StromVV):
    Die Regeln zu den in der Grundversorgung anrechenbaren Vergütungen werden angepasst. Wenn Verteilnetzbetreiber Herkunftsnachweise abnehmen und der Marktpreis über den Gestehungskosten liegt, gilt neu der Marktpreis als anrechenbar. Diese Änderung gilt ab dem Tarifjahr 2027.

  • Energieförderungsverordnung (EnFV):
    Bei der gleitenden Marktprämie für Wasserkraftanlagen werden die anrechenbaren Investitionskosten präzisiert. Zudem werden Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen künftig auch bei Neuanlagen und erheblichen Erweiterungen berücksichtigt.

  • Kernenergieverordnung (KEV):
    Für gewisse Umgangshandlungen mit schwach radioaktiven Abfällen ist künftig keine kernenergierechtliche Umgangsbewilligung mehr nötig. Stattdessen gilt eine Bewilligung nach Strahlenschutzrecht; die Verantwortung für den sicheren Umgang verbleibt jedoch beim ENSI.

Bundesrat: Langzeitbetrieb von Gösgen und Leibstadt möglich

Der Bundesrat kommt in einem am 13. Mai 2026 verabschiedeten Bericht zum Schluss, dass ein Betrieb der Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt bis zu 80 Jahren technisch möglich und in den meisten Fällen auch wirtschaftlich wäre. Voraussetzung dafür sind insbesondere stabile regulatorische Rahmenbedingungen sowie der Erhalt des nötigen Fachwissens. Der Bericht hält zudem fest, dass der Weiterbetrieb der bestehenden Kernkraftwerke zusammen mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien die Importabhängigkeit im Winter verringern und die Versorgungssicherheit stärken kann.

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ElCom: Versorgungsrisiken im Winter 2026/27

Die ElCom zieht für den vergangenen Winter eine insgesamt positive Bilanz: Trotz des Ausfalls des Kernkraftwerks Gösgen und einer tieferen Wasserkraftproduktion blieb die Stromversorgung der Schweiz dank hoher Importkapazitäten durchgehend gesichert. Für den kommenden Winter weist sie jedoch auf neue Unsicherheiten hin. Hintergrund sind die Auswirkungen des Iran-Kriegs auf den globalen Gasmarkt, die in einem Extremszenario auch die europäische und schweizerische Stromversorgung beeinträchtigen könnten. Zusätzlich sieht die ElCom wachsenden Handlungsbedarf beim Unterhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes sowie bei der Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Netzstabilität und Versorgungssicherheit.

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UREK-N: Aufhebung Neubauverbot für Kernkraftwerke

Die UREK-N beantragt mit knapper Mehrheit, den indirekten Gegenvorschlag zur Initiative «Jederzeit Strom für alle (Blackout stoppen)» (25.068) anzunehmen und damit das Neubauverbot für Kernkraftwerke im Kernenergiegesetz aufzuheben. Aus Sicht der Kommission soll die Kernenergie im Sinn einer technologieoffenen Energiepolitik wieder eine Option für die langfristige Stromversorgungssicherheit der Schweiz werden. Gleichzeitig empfiehlt sie die Volksinitiative zur Ablehnung und lehnt verschiedene Anträge ab, welche neue Kernkraftwerke mit zusätzlichen materiellen Voraussetzungen oder Einschränkungen verknüpfen wollten.

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Bundesrat: Vernehmlassung zu Energie-Verordnungspaket eröffnet

Der Bundesrat hat am 15. April 2026 die Vernehmlassung zu einem Verordnungspaket im Energiebereich eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. Juli 2026.

  • Energieverordnung:
    Neue Vorgaben betreffen insbesondere den Ausbau der Wasserkraft. Künftig wird die Höhe der Sicherheitsleistung geregelt, wenn Ausgleichsmassnahmen bei der Projektgenehmigung noch nicht abschliessend verfügt werden können. Zudem wird für Gasnetzbetreiber eine Meldepflicht für eingespeiste Mengen an erneuerbaren Gasen eingeführt.

  • Energieförderungsverordnung:
    Für kleine Photovoltaikanlagen unter 30 kW soll die Einmalvergütung erhöht werden. Zudem werden die Förderbedingungen für Biogasanlagen, Windenergie und Geothermie angepasst und präzisiert.

  • CO2-Verordnung:
    Die Vorschriften zu CO2-Emissionen von Neufahrzeugen werden punktuell präzisiert und bei schweren Fahrzeugen an das EU-Recht angeglichen. Auch bei Geothermieprojekten zur Wärmebereitstellung werden anrechenbare Kosten genauer geregelt.

  • Stromversorgungsverordnung:
    Anlagen im Einspeisevergütungssystem sollen von lokalen Elektrizitätsgemeinschaften ausgeschlossen werden. Gleichzeitig werden bestimmte Aufwände der Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit Eigenverbrauchsmodellen und lokalen Elektrizitätsgemeinschaften als anrechenbare Netzkosten eingestuft.

  • Kernenergiehaftpflichtverordnung:
    Für die Berechnung der Bundesprämie wird ein neues Modell eingeführt. Zusätzlich wird eine Bestimmung zur Sachverhaltserhebung nach einem grösseren Nuklearereignis aufgenommen.

  • Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen:
    Die Planung im Sachplanverfahren soll künftig über Korridore statt über Planungsgebiete erfolgen. Damit sollen die Verfahren vereinfacht und der Netzausbau beschleunigt werden.

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Steuerungsausschuss Versorgungssicherheit des Bundes: CH-Energieversorgung aktuell gesichert

Der Steuerungsausschuss Versorgungssicherheit Energie des Bundes hat am 17. März 2026 bestätigt, dass die Energieversorgung der Schweiz derzeit gesichert sei. Trotz erhöhter Energiepreise infolge der Eskalation im Nahen Osten bestehe gegenwärtig keine Mangellage und damit auch keine Grundlage für staatliche Markteingriffe.

Bund und beteiligte Akteure wollen die Lage weiterhin eng beobachten und bei Bedarf erneut zusammentreten. Für den Fall einer schweren Mangellage bestehen vorbereitete Massnahmen, etwa die Freigabe von Pflichtlagern. Im Steuerungsausschuss vertreten sind neben Bund, Kantonen und Gemeinden auch Regulatoren, Branchenverbände sowie zentrale Unternehmen der Energieversorgung.

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Bundesrat: Kein Bedarf für raumplanerische Massnahmen für Sektorkopplung

Der Bundesrat sieht derzeit keinen Bedarf für zusätzliche raumplanerische Instrumente zur Sicherung von Standorten für die Sektorkopplung. In einem am 13. März 2026 verabschiedeten Bericht hält er fest, dass die bestehenden Richt- und Nutzungspläne auch für grössere Anlagen und Multi-Energy Hubs ausreichen.

Bevor neue planerische Vorgaben geprüft werden, sollen zunächst der konkrete Bedarf und die geeigneten Standorte durch die Energieunternehmen geklärt werden. Da die künftige Nachfrage nach sektorübergreifenden Energielösungen noch offen ist, will der Bundesrat vorerst die Ergebnisse der Energieperspektiven 2060 abwarten.

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Bundesrat: Ablehnung “Solarinitiative”

Der Bundesrat hat die Volksinitiative «Für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien (Solarinitiative)» am 6. März 2026 ohne Gegenvorschlag abgelehnt. Die Initiative verlangt, dass grundsätzlich alle geeigneten Flächen von Bauten und Anlagen für die Produktion erneuerbarer Energien, insbesondere Solarstrom, genutzt werden müssen.

Der Bundesrat anerkennt zwar den steigenden Bedarf an inländischer Stromproduktion, sieht in der Initiative jedoch erhebliche rechtliche und praktische Probleme. Er verweist namentlich auf Eingriffe in die Eigentumsgarantie, auf Schwierigkeiten bei der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen sowie auf den zusätzlichen Bedarf an Fachkräften, Speichern und Netzausbau. Zudem sei das Anliegen teilweise bereits im geltenden Energiegesetz und in den neuen kantonalen Mustervorschriften im Energiebereich (MuKEn) aufgenommen.

Die Botschaft zur Initiative soll im Dezember 2026 vorgelegt werden.

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UREK-N: Parl. Initiative betr. Aufhebung der Grenzwerte bei der Förderung der Wasserkraft

Mit einer Anpassung des Energiegesetzes, insbesondere der Artikel 26 und 29a, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (21.047) festgelegten Ziele für die Stromproduktion zu erreichen.

Bei der Förderung (Investitionsbeiträge und gleitende Marktprämie) sollen Wasserkraftwerke, auch die Kleinwasserkraftwerke, gleich behandelt werden.

Zur Medienmitteilung der UREK-N vom 24. Februar 2026

Zur parl. Initiative 24.476

UREK-N: Parl. Initiative für Entschädigungsobergrenze leitender Organe von EVU

Die UREK-N hat der parl. Initiative 24.475 («Keine überhöhten Entschädigungen für die leitenden Organe von staatlichen Stromversorgern und Netzbetreibern zulasten von Bevölkerung und Wirtschaft») Folge gegeben.

Die Gesetzgebung soll so angepasst werden, dass die Entschädigungen der Mitglieder der Geschäftsleitungen und Verwaltungsräte von Stromversorgern und Netzbetreibern mit Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand, die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (StromVG) erbringen (z.B. Axpo und BKW), einen bestimmten, vom Bundesrat festgelegten Höchstbetrag nicht überschreiten dürfen. Der höchste Lohn eines Geschäftsleitungs- und Verwaltungsratsmitglieds soll das Bruttogehalt eines Bundesrates oder einer Bundesrätin nicht übersteigen dürfen.

Zur Medienmitteilung der UREK-N vom 24. Februar 2026

Zur parl. Initiative 24.475