Mit einer Anpassung des Energiegesetzes, insbesondere der Artikel 26 und 29a, soll die Möglichkeit geschaffen werden, die im Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (21.047) festgelegten Ziele für die Stromproduktion zu erreichen.
Bei der Förderung (Investitionsbeiträge und gleitende Marktprämie) sollen Wasserkraftwerke, auch die Kleinwasserkraftwerke, gleich behandelt werden.