Teilrevision StromVG betr. systemkritische Stromunternehmen
Status
Am 12. Dezember 2025 hat der Bundesrat die Botschaft Botschaft zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes (Anforderungen an systemkritische Unternehmen) verabschiedet.
Am 12. Dezember 2025 hat der Bundesrat die Botschaft zur Verlängerung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) verabschiedet. Als Übergangslösung soll das FiREG um fünf Jahre bis Ende 2031 verlängert werden, da bei extremen Marktverwerfungen weiterhin staatliche Nothilfe notwendig sein könnte. Gleichzeitig reduziert der Bundesrat den Verpflichtungskredit für allfällige Darlehen von zehn auf sieben Milliarden Franken, um die Bereitstellungsgebühr für die betroffenen Unternehmen zu senken. Neu müssen die unterstellten Unternehmen der ElCom zudem eine Liquiditätsprognose liefern, damit Risiken früher erkannt werden können.
Die UREK-N hat sich am 27. Januar 2026 für eine Verlängerung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) ausgesprochen. Sie sieht darin eine Übergangslösung, bis Anforderungen an diese Unternehmen festgelegt sind, um die volkswirtschaftlichen Risiken eingrenzen.
Die UREK-N hat sich am 24. Februar 2026 dafür ausgesprochen, den Mechanismus zur Rettung von systemkritischen Stromunternehmen beizubehalten, bis er von einer definitiven Regulierung abgelöst wird. Die Finanzhilfen sollen maximal bis Ende 2029 bereitstehen. Zudem soll der Betrag auf 5 Mia. Franken reduziert werden.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Mai 2025 die Vernehmlassung zur befristeten Weiterführung des Bundesgesetzes über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) eröffnet.
Die UREK-S beantragt am 23. Juni 2026 nicht auf die Vorlage zur Verlängerung des FiREG (25.094) einzutreten. Damit spricht sie sich dagegen aus, auch über Ende 2026 hinaus subsidiäre Finanzhilfen für systemkritische Stromunternehmen bereitzustellen. Aus Sicht der Kommission stehen in Krisensituationen in erster Linie die betroffenen Unternehmen und deren Eigentümer in der Verantwortung, für ausreichende Vorkehrungen zu sorgen. Sie geht zudem davon aus, dass das geltende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht genügend Spielraum bietet, um zentrale Funktionen systemkritischer Unternehmen auch in einem Insolvenzfall aufrechtzuerhalten.
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<SW/CS 28. Februar 2026>