BFE: historische Studie "Energieregime in der Schweiz seit 1800" veröffentlicht

Das BFE hat die Studie „Energieregime in der Schweiz seit 1800“ publiziert, in der die Leserschaft mit auf eine spannende Zeitreise durch die vergangenen rund 200 Jahre Schweizer Energiegeschichte genommen wird. Insgesamt sechs so genannte „Energieregime“ haben die Autoren, Prof. Dr. Patrick Kupper und Irene Pallua vom Institut für Geschichtswissenschaften und Europäische Ethnologie der Universität Innsbruck, identifiziert. Für jedes dieser sich teils überlappenden Energiezeitalter stellen sie die Triebkräfte, Akteure, die Etablierung neuer Infrastrukturen, den Energiekonsum und die Energieversorgung, sowie die gesellschaftlichen Konstellationen vor.    

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ElCom: Leicht sinkende Strompreise 2017 für Haushalte

Medienmitteilung ElCom: Für das Jahr 2017 sinken die schweizerischen Strompreise in der Grundversorgung für Haushalte leicht. Das geht aus den Berechnungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) hervor. Ein typischer Haushalt bezahlt im nächsten Jahr 20.2 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh). Dies entspricht einer Reduktion von 0.4 Rp./kWh (-2 %).

BFE: Kantone leisten wichtigen Beitrag an die Ziele der Energie- und Klimapolitik

Das BFE informiert in einer Pressemitteilung zu den Ergebnissen einer Studie zu den Wirkungen der kantonalen Förderprogramme 2015. Mit diesen Förderprogrammen leisteten die Kantone gemäss der Mitteilung einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Energieeffizienz und damit zur Erreichung der Energie- und CO2-Ziele des Bundes.

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Das Bundesamt für Energie und die Konferenz kantonaler Energiedirektoren veröffentlichen zudem die folgenden zwei Berichte:

Globalbeiträge an die Kantone nach Art. 15 EnG: Wirkungsanalyse kantonaler Förderprogramme - Ergebnisse der Erhebung 2015

Stand der Energiepolitik in den Kantonen 2016

BFE: Revision der VO über elektrische Niederspannungsinstallationen eröffnet

Medienmitteilung BFE: Das Bundesamt für Energie hat die Vernehmlassung zur Revision der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 05.12.2016.

Die Revision bezweckt eine Vereinfachungen bei der Erteilung der Installationsbewilligungen, die Vereinfachung und Flexibilisierung der Betriebsführung im Elektroinstallationsgewerbe, eine klare Regelung über die Beschäftigung von betriebsfremdem Personal sowie die Regelung von Geschäftsmodellen im Bereich der Niederspannungsinstallationen, die seit dem Inkrafttreten der NIV neu entstanden sind wie z.B. Facility Management.

BR: Vernehmlassung über die zukünftige Klimapolitik der Schweiz

Medienmitteilung Bundesrat: Der Bundesrat will die Treibhausgasemissionen der Schweiz bis 2030 gegenüber 1990 halbieren und damit einen Beitrag an das international vereinbarte Ziel leisten, die Erderwärmung global deutlich unter 2 Grad zu halten. Deshalb hat er an seiner gestrigen Sitzung die Vernehmlassung über drei Vorlagen eröffnet: die Genehmigung des Klima-Übereinkommens von Paris, die Totalrevision des CO2-Gesetzes, in dem Ziele und Massnahmen rechtlich verankert werden, und das Abkommen mit der Europäischen Union zur Verknüpfung des Emissionshandels.

Entso-E veröffentlicht "Electricity in Europe 2015"

Der Entso-E hat einen Überblick über Verbrauch, Erzeugung und Austausch von Energie in den Netzen seiner 41 Mitglieder in 34 Ländern für das Jahr 2015 veröffentlicht. Hierin werden unter anderem Entwicklungen im Vergleich zur Vorjahresperiode dargestellt:

Der Energieverbrauch im Entso-E-Gebiet stieg um 1.4 %, was durch kältere Temperaturen zu Jahresbeginn und einen leichten wirtschaftlichen Aufschwung erklärt wird. Wegen niedrigerer Niederschlagsmengen lag die Produktion aus Wasserkraft 6.5% unter derjenigen des Vorjahres. Die Stillegung von Kernkraftwerken in Deutschland und Grossbritannien haben zu einer Reduktion der Kernenergieproduktion in Höhe von 2.66% beigetragen. Die Erzeugung aus erneuerbaren Energien stieg um 24.5%, hauptsächlich durch den Zubau von Windenergieanlagen. In Kompensation der niedrigeren Produktion aus Wasser- und Kernkraft stieg jedoch der Verbrauch fossiler Energieträger um 1.2%.

In der Schweiz wurden 98.7% des nationalen Verbrauchs aus einheimischer Produktion gedeckt. 15.5% der Produktion wurden exportiert.

Electriyity in Europe 2015

Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager: Zusatzdokumentation der Nagra liegt vor

Medienmitteilung BFE: Die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) hat die vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) geforderte Zusatzdokumentation zur bautechnischen Machbarkeit eines Tiefenlagers vorgelegt. Das ENSI kann nun die Detailprüfung der Berichte und Analysen der Nagra voraussichtlich bis Frühling 2017 abschliessen. Auf Grundlage aller Ergebnisse wird der Bundesrat voraussichtlich bis Ende 2018 entscheiden, ob er den von der Nagra vorgeschlagenen Standortgebieten zustimmt.

Bundesgericht äussert sich zur Überwälzung der Kosten der Eigenproduktion auf feste Endverbraucher

Das Bundesgericht hat am 20. Juli 2016 (Link zum Urteil) über die Beschwerden einer grossen Endverbraucherin und des UVEK, vertreten durch das BFE, gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (3. Juni 2015, A 3170/2013) entschieden. Die Beschwerde der grossen Endverbraucherin (Rechtsverweigerungsbeschwerde) hiess es teilweise gut, die Beschwerde des UVEK, mit der es sich gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Festsetzung von angemessenen Energiekosten durch die ElCom wehrte, vollständig.

Das Urteil äussert sich unter anderem zur Praxis der EVU, wonach die derzeit über den Marktpreisen liegenden Gestehungskosten der Eigenproduktion auf die festen Endverbraucher überwälzt werden. Dieser Praxis scheint das Urteil enge Grenzen zu setzen. Die ElCom hat im Anschluss an dieses Urteil kommuniziert (Newsletter 07/ und 08/2016), dass sie künftig wieder aktiv überprüfen wird, ob die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung der anrechenbaren Energiekosten und der Höhe von Kosten und Gewinn im Vertrieb eingehalten werden. Verteilnetzbetreiber, bei welchen die ElCom ein formelles Verfahren eröffnet hat, sollen danach die Tarife gemäss rechtskräftigem Entscheid der ElCom oder der Gerichte korrigieren. Verteilnetzbetreiber, bei welchen bis heute noch kein formelles Verfahren eröffnet worden ist, sollen gemäss ElCom die Tarife ab dem Tarifjahr 2013 korrigieren.

Das Bundesgericht urteilte im Einzelnen:

Anspruch der Endverbraucherin auf Erlass einer Verfügung / Art. 22 Abs. 2 StromVG

Das Gesuch der beschwerdeführenden Endverbraucherin an die ElCom, einen Strompreis festzulegen, zu dem sie in der Grundversorgung seitens der Verteilernetzbetreiberin zu beliefern sei, ist das Gesuch um einen Entscheid "im Streitfall" gemäss Art. 22 Abs. 2 lit.a StromVG. Die zu erlassende Entscheidung regelt gegenseitige Rechte und Pflichten von Lieferant und Endverbraucher und ist somit eine Verfügung. In einem solchen Verfahren haben zwangsläufig auch Endverbraucher Parteistellung, und zwar nicht als Dritte sondern als materielle Verfügungsadressaten. Somit besteht auch ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung gegenüber der ElCom. Anders ist dies im Verfahren von Amts wegen zur Festlegung der anrechenbaren Energiekosten durch die ElCom nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, in dem Stromkonsumenten nicht Verfügungsadressaten sondern Dritte sind, folglich ihre Parteistellung zu verneinen ist.

Beurteilung der „Angemessenheit“ eines Tarifs (Art. 6 Abs. 1 StromVG) durch die ElCom im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG

In der Beurteilung dessen, was „angemessen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StromVG ist, kommt der ElCom ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den auch das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren hat. Es muss allerdings die Gesetzmässigkeit des Handelns der ElCom überprüfen wie auch die Gesetzmässigkeit der von dieser angewendeten Verordnungen.

Die von der ElCom angewandte Methode kann nicht als gesetzwidrig erachtet werden.

Streitig war in erster Linie, wie der Begriff „anteilsmässig“ in Art. 6 Abs. 5 StromVG (Weitergabe von Preisvorteilen aufgrund freien Netzzugangs) auszulegen ist.

Die ElCom und das UVEK beziehen „anteilsmässig“ auf die Anteile von Grundversorgung und freien Kunden am Gesamtabsatz und teilen die gesamten Beschaffungskosten nach diesem Schlüssel auf. Bundesverwaltungsgericht und die Verteilernetzbetreiberin beziehen hingegen den Begriff „anteilsmässig“ auf die konkret durch die Endverbraucher mit Grundversorgung verursachten Kostenanteile. Eine Rechtsgrundlage für dieses Verursacherprinzip ist nach Ansicht des Bundesgerichts nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 3 StromVG schliesst nach Ansicht des Bundesgerichts eine direkte Einzelkostenzurechnung zu einzelnen Endverbrauchern aus.

Die Methode der ElCom kann nicht als unangemessen (Art. 6 Abs. 1 StromVG) betrachtet werden. Sie schliesst einen kostenoptimierten Ansatz der eignen Produktionskapazität nicht aus, garantiere ihn allerdings auch nicht automatisch.

Die Methode der ElCom stehe auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Kostenträgerrechnung (Art. 6 Abs. 4 StromVG). Wie sich aus dem Netzzugang ergebende Preisvorteile auf die verschiedenen Gruppen von Endkonsumenten aufzuteilen sind, richtet sich nach Art. 6 Abs. 5 StromVG und nicht nach Abs. 4.

Auch wenn Grundversorgung und Netzzugang kostenträgermässig aufgeteilt werden und in der Grundversorgung nicht der Marktpreis gilt, soll nach dem Willen des Gesetzes ein Marktanteil in die Tarife der festen Endverbraucher einfliessen. Insofern lässt sich dem Gesetz gerade keine völlige kostenträgermässige Trennung von grundversorgten und freien Kunden entnehmen. Weiter lässt sich das Argument des Bundesverwaltungsgerichts und der Netzbetreiberin, wonach die Grundversorgung in erster Linie durch Eigenproduktion zu decken sei, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Materialien entnehmen.

Die ElCom hat zudem zurecht den zweiten Satz von aArt. 4 Abs. 1 StromVV („Überschreiten die Gestehungskosten die Marktpreise, orientiert sich der Tarifanteil an den Marktpreisen“) nicht angewendet: die Konsequenzen einer Anwendung hätten erhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit und die gesamte Energiepolitik. Solche Konsequenzen sind von einer derartigen Wichtigkeit, dass sie vom formellen Gesetzgeber entschieden werden müssen und nicht auf Verordnungsstufe eingeführt werden können. Nichtsdestotrotz sind Marktpreise für die Grundversorgung nicht völlig unbedeutend. Entgegen dem heutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 StromVV können die beiden Komponenten (Eigenproduktion und langfristige Bezugsverträge) nicht abschliessend sein.

Die ElCom kann zudem eine Absenkung der Tarife bzw. der geltend gemachten Energiekosten schon dann anordnen, wenn eine einzelne Komponente überhöht ist und nicht erst auf Grundlage eines umfassenden Effizienzvergleichs der gesamten Kosten.

Auch die Methode der ElCom für die Beurteilung der Vertriebskosten erweist sich als gesetzmässig, selbst wenn andere Methoden ebenfalls denkbar wären. Für die Vertriebskosten hat die ElCom einen Medianwert von CHF 74.- pro Endverbraucher erhoben und diesen zugunsten der Verteilernetzbetreiber auf CHF 95.- erhöht. Deklarierte Werte unterhalb dieses Betrages wurden nicht näher betrachtet, Werte von über CHF 150.- wurden auf diesen Betrag gesenkt. Im Bereich zwischen CHF 95.- und CHF 150.- wurden sie geprüft und unter Umständen anerkannt. Bei der Verteilernetzbetreiberin betrugen die deklarierten Kosten mehr als CHF 150.- und wurden daher auf diesen Wert gesenkt. Die Methode der ElCom trägt nach Auffassung des Bundesgericht, wenn auch sehr pauschalisiert, in einem gewissen Rahmen strukturellen Unterschieden und Gegebenheiten bei den Verteilernetzbetreibern Rechnung.

Solarenergie produzieren und Ortsbild erhalten

Medienmitteilung BAK: Das Bundesamt für Kultur (BAK) hat ein Pilotprojekt lanciert, das die Produktion von Solarenergie und den Schutz von Ortsbildern besser aufeinander abstimmt. In Zusammenarbeit mit dem Kanton Genf und der Stadt Carouge erarbeitet ein interdisziplinäres Team in den kommenden zwölf Monaten eine Gesamtplanung für die Stadt Carouge, in der intakte Ortsbilder geschont und gleichzeitig geeignete Strategien zur optimalen Förderung von Solarenergie aufgezeigt werden. Diese Planung kann in der Folge auf vergleichbare Gemeinden in der Schweiz übertragen werden.

Vernehmlassung Revision Kernenergieverordnung (Langzeitbetriebskonzept)

Das Bundesamt für Energie hat die Vernehmlassung zur Revision der Kernenergieverordnung eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 03.11.2016.

Durch die Revision des bestehenden Artikels 34 sowie des neuen Artikels 34a wird die zeitliche Koordination der Periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) und des Sicherheitsnachweises geregelt sowie die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb der Kernkraftwerke festgelegt.

CO2-Emissionen im Jahr 2015

Medienmitteilung BAFU: Die CO2-Statistik für das Jahr 2015 weist witterungsbereinigt weiterhin abnehmende Emissionen aus. Der Rückgang der Emissionen aus Brennstoffen gegenüber dem Vorjahr betrug 2,8 Prozent. Ohne Witterungsbereinigung sind sie hingegen um 5 Prozent gestiegen. Bei den Treibstoffen reduzierten sich die Emissionen um 4,3 Prozent, wobei diese Abnahme zu einem grossen Teil auf den infolge der Frankenstärke wegfallenden Tanktourismus zurückzuführen ist.

Mit der jährlichen CO2-Statistik überprüft das Bundesamt für Umwelt BAFU, wie sich die CO2-Emissionen aus Brenn- und Treibstoffen entwickeln. Damit die Jahre statistisch vergleichbar sind, wird der Einfluss des Winterwetters auf den Heizöl- und Gasverbrauch mittels der sogenannten Witterungsbereinigung rechnerisch ausgeglichen (siehe Kasten).

Die am 11. Juli 2016 veröffentlichte CO2-Statistik für das Jahr 2015 zeigt, dass sich der abnehmende Trend bei den witterungsbereinigten Emissionen aus Brennstoffen weiter fortschreibt. Gegenüber 1990 lagen diese Emissionen um 23,6 Prozent tiefer. Der Verlauf dieser Emissionen ist gemäss CO2-Verordnung für die Anpassung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe massgebend. Ein nächster Erhöhungsschritt könnte auf 2018 eintreten, sofern die CO2-Emissionen aus Brennstoffen im Jahr 2016 nicht mindestens 27 Prozent unter dem Wert von 1990 liegen.

Ohne Witterungsbereinigung sind die CO2-Emissionen aus Brennstoffen gegenüber dem Vorjahr um 5 Prozent angestiegen. Die starke Schwankung je nach Heizgradtagen ist ein Indiz dafür, dass der Gebäudepark noch immer zu einem grossen Teil fossil beheizt wird.

Trotz zunehmender Verkehrsleistung weisen die Emissionen aus Treibstoffen eine markante Abnahme im Vergleich zum Vorjahr aus. Der beobachtete abrupte Rückgang der Emissionen ist zu einem überwiegenden Anteil auf die Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die Nationalbank und den dadurch verursachten Veränderungen des Tanktourismus zuzuschreiben (Einbruch des Tanktourismus aus dem Ausland beim Benzin und Zunahme des Tanktourismus von Schweizern im benachbarten Ausland beim Diesel). Obwohl die Verwendung von biogenen Treibstoffen gegenüber dem Vorjahr markant zunahm, bleibt der Effekt auf die gesamten Verkehrsemissionen nach wie vor gering, da ihr Anteil am gesamten Treibstoffverbrauch im Jahr 2015 nur knapp 1 Prozent betrug. 

Atomausstiegsinitiative kommt am 27. November zur Abstimmung

Medienmitteilung: Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 6. Juli 2016 beschlossen, die folgende Vorlage am 27. November 2016 zur Abstimmung zu bringen: Volksinitiative vom 16. November 2012 «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» (BBl 2016 1937).

Benoît Revaz wird neuer Direktor des Bundesamts für Energie

Medienmitteilung: Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung Benoît Revaz zum neuen Direktor des Bundesamts für Energie (BFE) ernannt. Der 44-jährige Jurist ist seit 2014 Senior Advisor des Unternehmens E-CUBE Strategy Consultants. Er ersetzt per 1. Oktober 2016 Walter Steinmann, der in den Ruhestand tritt. Der neue Direktor wird unter anderem die Umgestaltung der künftigen Schweizer Energielandschaft begleiten. [...]

FinfraG: nächste Schritte der FINMA

In ihrer Aufsichtsmitteilung 01/2016 informiert die FINMA über die nächsten Schritte im Zusammenhang mit dem FinfraG. Hierin weist sie unter anderem auf die aus ihrer Sicht begrüssenswerte Anpassung der Übergangsfristen nach Art. 129 FinfraV durch den Bundesrat hin. Die neuen Fristen berücksichtigten angemessene Vorlaufzeiten für den technischen Implementierungsaufwand der Finanzmarktteilnehmer. Bezüglich der Gleichwertigkeitsanerkennung ausländischen Rechts konzentriert die Behörde sich gemäss Mitteilung zunächst auf die europäische Regulierung.

Link zur Aufsichtsmitteilung 01/2016

UREK-N spricht sich für Kompromiss bei den Steuerabzügen für energieeffiziente Gebäudesanierungen aus

Medienmitteilung UREK-N: Die Energiekommission des Nationalrates ebnet bei den Steuerabzügen den Weg für einen Kompromiss, indem sie die neuen Steuerabzüge auf die Rückbaukosten für Liegenschaften im Privatvermögen begrenzt. Sie möchte den Abzug jedoch auf zwei Jahre verteilen. Weiter beantragt sie, das vom Ständerat vorgeschlagene Modell zur Unterstützung der Grosswasserkraft vollumfänglich zu übernehmen.

Strengere Effizienzkriterien für Neuwagen ab 1. Januar 2017

Medienmitteilung BFE: Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK verschärft die Energieeffizienz-Kategorien der Energieetikette für Personenwagen. Die Anpassung erfolgt im Rahmen der gemäss Energieverordnung vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung. Durch die Verschärfung wird sichergestellt, dass erneut nur ein Siebtel aller Neuwagenmodelle in die beste Effizienz-Kategorie A fällt. Die neuen Kategorien gelten ab 1. Januar 2017.

Seit März 2003 muss die Energieetikette für Personenwagen gut sichtbar bei jedem zum Verkauf angebotenen Neuwagen angebracht sein. Die Energieetikette unterteilt die Personenwagen in sieben Effizienzkategorien von A bis G: A steht für ein energieeffizientes, G für ein vergleichsweise ineffizientes Fahrzeug. Daneben enthält die Etikette weitere Angaben wie zum Beispiel zum Treibstoffverbrauch oder zu den CO2-Emissionen und ermöglicht so einen energie- und umweltbewussten Autokauf.

Die Energieetikette wird vom UVEK jährlich (Stichtag: 31. Mai) dem neusten Stand der Technik angepasst, da sonst der Anteil an Fahrzeugen in der besten Effizienz-Kategorie A ständig zunehmen würde. Dabei werden auch die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente überprüft und an die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik sowie an die internationalen Entwicklungen angepasst. Die neuen Grenzen der Effizienz-Kategorien sind in der Verordnung des UVEK über Angaben auf der Energieetikette von neuen Personenwagen (VEE-PW) festgelegt. Sie gelten ab dem 1. Januar 2017. Neu wurden zudem die Faktoren der CO2-Emissionen aus der Treibstoffherstellung in die Verordnung aufgenommen. Bisher wurden lediglich die CO2-Emissionen aus der Stromherstellung auf der Etikette aufgeführt.

Auf der Energieetikette muss auch der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller in der Vorperiode (1. Juni - 31. Mai) in Verkehr gesetzten Neuwagen ausgewiesen werden. Dieser lag bisher bei 139 Gramm CO2 pro Kilometer. Durch verbesserte Motoren sinken Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen von Neuwagen jedoch stetig ab, so dass der durchschnittliche CO2-Ausstoss für die Neuwagen-Modelle in der Schweiz neu bei 134 g/km liegt.

Bundesrat legt Netzzuschlag 2017 auf 1,5 Rappen pro Kilowattstunde fest

Medienmitteilung: Für die Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und Gewässersanierungen bezahlen die Schweizer Stromkonsumentinnen und -konsumenten ab 1. Januar 2017 einen Zuschlag von 1,5 Rappen pro Kilowattstunde (Rp./kWh). Dies hat der Bundesrat in einer Revision der Energieverordnung festgelegt. Er schöpft damit das gesetzlich festgelegte Maximum aus. Trotz der Erhöhung um 0,2 Rp./kWh gegenüber dem Jahr 2016 kann die Warteliste mit rund 40’000 Photovoltaik-, Wind- oder Biomasse-Anlagen nur unwesentlich abgebaut werden. Die zusätzlichen Mittel fliessen grösstenteils in Projekte, die bereits seit längerer Zeit über eine Förderzusage verfügen. Das bedeutet auch, dass neue Anmeldungen für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) nicht mehr berücksichtigt werden können. Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt (kW) werden aber weiterhin ausbezahlt.

Der bei den Stromkonsumentinnen und -konsumenten erhobene Netzzuschlag fliesst in den so genannten Netzzuschlagsfonds: 2016 werden es mit dem aktuellen Netzzuschlag von 1.3 Rp./kWh rund 740 Millionen Franken sein. Mit diesem Fonds werden die KEV, die Einmalvergütungen für kleine Photovoltaik-Anlagen, die wettbewerblichen Ausschreibungen für Stromeffizienz, die Rückerstattungen an Grossverbraucher, die Risikogarantien für Geothermie-Projekte, die Mehrkostenfinanzierung, die Gewässersanierungsmassnahmen sowie die Vollzugskosten finanziert.

9 Franken mehr pro Haushalt und Jahr
Um die langfristige Liquidität des Netzzuschlagsfonds weiterhin zu gewährleisten, erhöht der Bundesrat per 1. Januar 2017 den Netzzuschlag auf das im Energiegesetz festgelegte Maximum von 1,5 Rp./kWh. Die Belastung für einen 4-Personen-Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 4’500 kWh steigt damit um 9 Franken auf 67,50 Franken pro Jahr (2016: 58,50 Franken). Stromintensive Grossverbraucher können wie bis anhin die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen, sofern sie eine Zielvereinbarung zur Steigerung ihrer Energieeffizienz mit dem Bund abschliessen.

Tausende Projekte gefördert – Tausende weiterhin auf der Warteliste

Seit 2009 wird in der Schweiz der Zubau von Stromproduktionsanlagen aus neuen erneuerbaren Energien (Photovoltaik, Biomasse, Windkraft, Kleinwasserkraft, Geothermie) staatlich gefördert. Die Stromkonsumentinnen und -konsumenten bezahlen dafür einen Zuschlag auf jede verbrauchte Kilowattstunde Strom. Dieser Zuschlag ist im geltenden Energiegesetz auf 1,5 Rp./kWh begrenzt. Der Bundesrat hat diesen Zuschlag seit 2009 jeweils bedarfsgerecht festgelegt. Von 2009 bis 2013 lag er bei 0,45 Rp./kWh. 2014 stieg er auf 0,6 Rp./kWh, 2015 auf 1,1 Rp./kWh und 2016 auf 1,3 Rp./kWh.

Aus dem so geäufneten Netzzuschlagsfonds werden derzeit (Stand 31.03.2016) KEV-Vergütungen für insgesamt 10’578 Photovoltaik-, 31 Wind-, 490 Kleinwasserkraft- und 272 Biomasse-Anlagen ausbezahlt. Diese Anlagen produzieren pro Jahr rund 3,2 TWh Strom. Zusätzlich wurde mit der Revision des Energiegesetzes per 1. Januar 2014 das Instrument der Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen, die 20 bis 30% der Investitionskosten erstattet. Bis jetzt (Stand 31.03.2016) wurden 13‘238 solcher Einmalvergütungen ausbezahlt mit einer Gesamtsumme von 138 Millionen Franken. Der Grossteil der durch die Erhöhung des Netzzuschlags zusätzlich generierten Gelder fliesst in Anlagen, die bereits seit längerem über eine Zusage für die KEV verfügen, aber aufgrund von langjährigen Bewilligungsverfahren erst jetzt in Betrieb gehen.

Dank der Erhöhung des Netzzuschlags können auch einige neue Anlagen in die KEV aufgenommen werden: Im Juli 2016 erhalten 1’139 Photovoltaik-, 7 Biomasse-, 19 Kleinwasserkraft- und eine Geothermie-Anlage eine Förderzusage. Die Gesamtsumme für diese Einspeisevergütungen beträgt pro Jahr rund 47 Millionen Franken. Die Warteliste für Photovoltaik-Anlagen kann dadurch bis und mit Anmeldedatum vom 8. November 2011 abgebaut werden.

Weiter ermöglicht die Erhöhung des Netzzuschlags in diesem Jahr die Auszahlung von rund 5’000 zusätzlichen Einmalvergütungen an die Betreiber von kleinen Photovoltaik-Anlagen bis 30 kW Leistung. Derzeit zahlt Swissgrid jeden Monat rund 800 Einmalvergütungen aus. Allerdings gibt es auch hier längere Wartezeiten: Momentan beträgt diese 9 Monate ab Einreichen der vollständigen Unterlagen.
 
KEV-Warteliste kann nicht vollständig abgebaut werden

Rund 40’000 Projekte befinden sich derzeit auf der Warteliste für die kostendeckende Einspeisevergütung, monatlich melden sich rund 1’000 Projekte neu an. Die heute gesetzlich zur Verfügung stehenden Fördermittel reichen bei weitem nicht aus, um die gesamte Warteliste abzubauen. Klar ist, dass die Mittel zur Finanzierung der Einspeisevergütungen 2018 vollständig ausgeschöpft sein werden und spätestens ab diesem Zeitpunkt keine neuen KEV-Förderzusagen für Projekte auf der Warteliste mehr möglich sind. Bis dahin kann die Warteliste nur noch minimal abgebaut werden. Die Kontingente für 2017 stehen noch nicht fest; deren Grösse ist von der Marktsituation abhängig. Neue Anmeldungen für die KEV können nicht mehr berücksichtigt werden.

Energiestrategie 2050 würde einen weiteren Abbau der Warteliste ermöglichen

Die Energiestrategie 2050, die derzeit im Parlament beraten wird und frühestens 2018 in Kraft treten könnte, sieht eine Erhöhung des Netzzuschlags auf 2,3 Rp./kWh vor. Diese zusätzlichen Mittel würden einen weiteren Abbau der Warteliste ermöglichen. Allerdings werden auch dann nicht alle Anlagen auf der Warteliste finanziell gefördert werden können. Dies auch deshalb, weil das Parlament in seinen Beratungen bereits festgelegt hat, die Einspeisevergütung fünf Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Gesetzes einzustellen und die Mittel für die KEV bei 2,3 Rp./kWh zu deckeln. 

Für Projektanten ist Folgendes wichtig:
(siehe auch beiliegende Informationen zur KEV und zur Einmalvergütung):

  • Wer sich heute neu für die KEV anmeldet, kann mit dem aktuellen geltenden Kostendeckel von 1,5 Rp./kWh nicht in das Fördersystem aufgenommen werden.
  • Von den Projekten, die bereits heute auf der Warteliste sind, können im besten Fall nur noch wenige ins Fördersystem aufgenommen werden.
  • Projektanten von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW wird empfohlen, sich für die Einmalvergütung zu entscheiden. Zur Zeit zahlt Swissgrid jeden Monat rund 800 Einmalvergütungen aus. Allerdings gibt es auch hier längere Wartezeiten: Momentan beträgt diese 9 Monate ab Einreichen der vollständigen Unterlagen zur Inbetriebnahme.
  • Projektanten, die ihre Anlage nicht mehr realisieren möchten, werden gebeten, ihren Antrag bei der Swissgrid zurückzuziehen.

Bundesgericht verschärft Kartellrecht im Bereich Vertriebsverträge

Das Bundesgericht stützt die Wettbewerbskommission. Es lehnt die Beschwerde der Elmex-Herstellerin Gaba ab, die wegen unzulässiger Beschränkung von Parallelimporten gebüsst worden war (NZZ). Preisvorgaben und Gebietsschutz für Vertriebspartner gelten als "per-se" erhebliche Beschränkung des Wettbewerbs und sind daher in der Regel rechtswidrig; sie können mit einer Geldbusse geahndet werden.