BE: Aufspaltung der BKW AG würde Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit verletzen

Medienmitteilung; Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion: Der Kanton Bern kann der BKW AG im Beteiligungsgesetz nicht vorschreiben, das Unternehmen in einen vom Kanton beherrschten und einen privatwirtschaftlichen Teil aufzuteilen. Das würde die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit verletzen. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten, das die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion bei Herrn Professor Peter Hettich in Auftrag gegeben hat.

BE: Motion Vergütung Einspeisung von Solarstrom durch BKW - Antwort des Regierungsrats

Der Regierungsrat des Kantons Bern erachtet das mit der Motion 'Solarstrom: BKW soll Verantwortung übernehmen und nicht einseitig Eigennutzen optimieren' verlangte Vorgehen alsunverhältnismässig, risikoreich und in keiner Weise angebracht und lehnt die Anliegen ab, wie er in seiner Antwort vom 26. April darlegt.

Die Motionsführer hatten beantragt der Regierungsrat solle veranlassen, dass die BKW ihren Entscheid, die Entschädigung für rückgeführten Strom aus Fotovoltaikanlagen auf 4 Rp./kWh zu senken, rückgängig macht.

Hintergrund der Preisanpassung durch die BKW ist die erstmalige Festlegung der Rahmenbedingungen für die Vergütung elektrischer Energie unabhängiger Produzenten durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom). Basierend auf diesem rechtskräftigen Grundsatzentscheid vom 19. April 2016 passte die Unternehmensleitung der BKW die bisherigen Vergütungen per 1. Januar 2017 an. Neu ist die Rückliefervergütung der BKW so festgelegt, dass diese mindestens dem für die BKW relevanten zeitgleichen Marktwert von Graustrom entspricht.
In seiner Antwort äussert der Regierungsrat sein Verständnis für die Frustation der Solarstromproduktionsanlagen und bringt sein Bedauern über den Entscheid aus
energiepolitischer Sicht zum Ausdruck. Das für die gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft BKW geltende Gebot der Gewillstrebigkeit, welchem der betreffende Entscheid entspreche, könne jedoch nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufgehoben werden. Der Entscheid über die Senkung des Vergütungssatzes liege zudem in der alleinigen Kompetenz der Unternehmensleitung und könne vom Regierungsrat als Vertreter des Mehrheitsaktionärs nicht zielführend rückgängig gemacht werden.

zum vollständigen Text der gemeinsamen Antwort des Regierungsrats

BE: Regierung befürwortet eidgenössisches Energiegesetz

Die Regierung des Kantons Bern befürwortet das eidgnössische Energiegesetz, so eine Medienmitteilung des Regierungsrats. Das neue Energiegesetz des Bundes unterstütze gemäss Mitteilung die Ziele der kantonalen Energiepolitik. Für den Kanton Bern seien insbesondere die im eidgenössischen Energiegesetz definierte Weiterführung des Gebäudeprogramms und die Förderung der erneuerbaren Energien von grosser wirtschaftlicher Bedeutung. Auch als Standortkanton von bedeutenden Wasserkraftanlagen befürworte der Kanton Bern mit Nachdruck die vorübergehende Unterstützung von Grosswasserkraftwerken durch den Bund.

zur vollständigen Medienmitteilung

BL: Resolution gegen die Wiederinbetriebnahme des AKW Leibstadt

Mit einer Resolution (2017/080, traktandiert für die Landratssitzungen vom 16. und 23. März, Traktandum 56) fordert die Fraktion Grüne/EVP (bzw. der Landrat des Kantons Basel-Landschaft bei Annahme der Resolution durch den Landrat) dringlich dazu auf, die Bewilligung für eine Wiederaufnahme zurückzunehmen, bis die Ursachen für die sich wiederholenden, gravierenden Probleme ("oxidierende Brennstäbe") restlos geklärt seien.

Zudem wird die zuständige Bundesrätin, Frau Doris Leuthard, Vorsteherin des UVEK, und die Regierung des Kantons Basel-Landschaft aufgefordert, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, damit das AKW Leibstadt nur dann in Betrieb stehe, wenn die Ursachen der Probleme restlos geklärt und behoben seien.

Link zu den Geschäften des Landrats Basel-Land Jan/Feb 2017

BE: Massnahmenprogramme 2017 - 2022 zur Wasserstrategie 2010

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat dem Grossen Rat die Massnahmenprogramme 2017 - 2022 zur Wasserstrategie 2010 unterbreitet. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion wurde mit der Umsetzung beauftragt. Die neue Massnahmenplanung enthält insgesamt 15, zum Teil neue und zum Teil weiterzuführende, Massnahmen in den Bereichen Wassernutzung, Wasserversorgung und Siedlungsentwässerung.

Beilage Massnahmenprogramme 2017 - 2022

Grundlagenbericht Teilbereich Wassernutzung

BE: Änderungen zum WNG treten auf den 1. April 2017 in Kraft

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat nach unbenutzem Ablauf der Referendumsfristbeschlossen, dass die beschlossenen Änderungen des Wassernutzungsgesetzes (WNG) auf den 1. April 2017 in Kraft treten. Die Änderungen beinhalten eine Reduktion des Wasserzinses rückwirkend auf 1. Januar 2015 (Bei den Wasserkraftwerken mit einer mittleren Bruttoleistung von mehr als zehn Megawatt (Grosswasserkraftwerke) beträgt der jährliche Wasserzins dagegen neu 10 Franken weniger als der bundesrechtliche Höchstansatz je Kilowatt mittlere Bruttoleistung). Neu kann zudem der Grosse Rat bei Grosswasserkraftwerken eine weitergehende Reduktion des Wasserzinses beschliessen, wenn dies für die Realisierung von wichtigen Ausbauprojekten unabdingbar ist und die Voraussetzungen für Investitionsbeiträge des Bundes erfüllt sind. Eine Herabsetzung des Wasserzinses ist schliesslich auch bei einer wirtschaftlichen Notlage der Nutzungsberechtigten möglich, sofern der Bund ebenfalls finanzielle Unterstützung gewährt. Durch die Änderungen sollen Grosswasserkraftwerke finanziell entlastet und ihre Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Dem Kanton Bern entgehen damit rund 3.9 Millionen Franken jährlich.

Link zum Geschäft

BL: Bericht UEK betreffend Postulate Photovoltaikanlagen auf kantonseigenen Dächern / Dächern der kantonalen Verwaltung

Die Umweltschutz- und Energiekommission hat zur Vorlage Nr. 2016-402 betreffend zwei Postulate, die die Thematik 'Photovoltaikanlagen auf kantonseigenen Dächern / Dächern der kantonalen Verwaltung' (2014/081 und 2015/055) zum Gegenstand haben, an den Landrat berichtet und beantragt, die betreffenden Postulate abzuschreiben. Die UEK erachtet die Realisierung kantonseigener Photovoltaikanlagen als sinnvoll. Gemäss Bericht werde bei einer Realisierung im Modell Eigenversorgung eine ökologische Mehrleistung erbracht, was im Bezug von erneuerbarem Strom nicht der Fall sei. Entsprechende Anlagen seien zudem rentabel. Die UEK anerkennt, der Regierungsrat habe in der Vorlage 402-2016 (13. Dezember 2016) die Anliegen beider Postulate vertieft geprüft und umfassend darüber Bericht erstattet. Betreffend das weitere Vorgehen hat der Regierungsrat gemäss Bericht ein Projekt "Ausrüstung der Dächer kantonaler Gebäude mit Photivoltaik" für das Investitionsprogramm 2018 - 2027 in Aussicht gestellt.

Die Links zu den Geschäften finden sich auf der Traktandenliste der Landratssitzung vom 16. und 23. März 2017 (am Ende der Seite) unter "Von den Kommissionen abgeschriebene Vorstösse"

Lieraturhinweis: Walther, Simone / Camenisch, Livia, Drittnutzung öfentlicher Dachflächen für Photovoltaikanlagen: Handlungsempfehlungen für Gemeinden, in: AJP 9/2015, S. 1254-1262; Zusammenfassung auf Alexandria 

BS: Regierungsrat beantragt Anzug betreffend "Photovoltaiksicherheit für die Feuerwehr" abzuschreiben

Nach Meinung des Regierungsrates Basel-Stadt besteht kein zusätzlicher Regelungsbedarf für die Sicherheit von Rettungskräften bei Photovoltaikanlagen. Mit einer aktualisierten Liste mit allen im Kanton installierten Photovoltaikanlagen könnten die Dossiers bei der Feuerwehr entsprechend kontrolliert und bei Bedarf ergänzt werden. Diese Liste isei bei den IWB stets aktualisiert erhältlich. Einen entsprechenden Anzug betreffend "Photovoltaiksicherheit für die Feuerwehr" beantragt der Regierungsrat daher abzuschreiben.